dem vollendeten 45. Lebensjahre muß sich normalerweise im
Besitze eines Militärpapiers — Militärpaß, Ersatzreservepaß, Ur-
laubspaß, Landsturmschein, Ausmusterungsschein, Ausschließungs-
schein usw. — befinden, das ihr als Ausweis über die Erfüllung
ihrer militärischen Verpflichtungen dient. Werden Personen dieses
Alters, die keine Militärpapiere haben, von Polizeiorganen be-
troffen, so werden sie ihrer Dienstpflicht noch zugeführt oder es
wird deren Erfüllung festgestellt. Ebenso haben die Polizeibe-
hörden die Erfüllung der Melde- und Gestellungspflichtigen an
der Hand der Militärpapiere zu kontrollieren, von der Absieht der
Auswanderung Pfliehtiger den Ersatz- oder Kontrollbehörden Mit-
teilung zu machen usw.
II. Ueber das Listenwesen des österreichiseh-unga-
rischen Rechts geben die „ Wehrvorschriften“ Auskunft. Ins-
besondere ist die „Evidenthaltung“ der im nichtaktiven Verhältnis
befindlichen Mannschaft durch die Ergänzungsbezirks- (Landwehr-
ergänzungsbezirks-)Kommandos — die unsern Bezirkskommandos
entsprechenden Unterbehörden der Militärterritorial-(Korps-)Be-
zirke —, die politischen Bezirksbehörden und die Truppenkörper
eingehend darin geordnet.
1. Scharf geschiedene Stadien der Listenführung und Kon-
trolle erst durch Ersatz-, dann durch Landwehrbehörden, wie im
deutschen Rechte, das in der endgültigen Entscheidung über die
Dienstverhältnisse der Pflichtigen die für das Verfahren und die
Zuständigkeit bestimmende Zäsur findet, bestehen nicht. Auch
nach Regelung der Dienstverpflichtung bleiben die Gemeindebe-
hörden an der Beaufsichtigung der Pflichtigen wesentlich be-
teiligt. Den deutschen Rekrutierungsstammrollen entsprechen die
von den Gemeindevorstehern gefertigten Verzeichnisse der Pflich-
tigen, den Landwehrstammrollen, Ersatzreserverollen treten an die
Seite die von den Ergänzungsbezirkskommandos, Landwehrergän-
zungsbezirkskommandos geführten Assentprotokolle — Verzeich-
nisse der im Ergänzungsbezirk heimatsberechtigten Ausgehobenen