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ungen hat hieran nichts geändert, und namentlich zu diesen Dele-
gationen keine neuen hinzugefügt, sondern lediglich den Kreis der
bereits delegierten Verordnungsrechte bestätigt"! Für das BZG.
hatte man nun die Wahl, ob man an dem einmal geschaffenen
System festhalten, oder die kaum errungene Herrschaft des Ge-
setzes und Beschränkung der polizeilichen Allmacht auch gegen-
über den Erfordernissen außerordentlicher Zeiten festhalten oder
preisgeben wollte. Wir wissen, daß unbedingt nur die erstere
Möglichkeit in Frage kam. Hier hatte man wieder zwei Wege:
Entweder den einer neuen Delegation, vermöge deren der MBH.
in die Lage versetzt wurde, über das regelmäßige Polizeiverord-
nungsrecht hinaus Anordnungen unter Strafandrohung zu erlassen;
oder aber man mußte es bei der seitherigen Delegation, den
sonstigen, aus seiner Stellung überhaupt resultierenden Anord-
nungsmöglichkeiten belassen, dagegen seinen hiernach nicht oder
nicht genügend geschützten Anordnungen den für erforderlich er-
achteten Nachdruck im Wege einer besonderen gesetzlichen und
zwar im Gegensatz zum PolVGes. von 1850 durch das Gesetz
selbst ein und für allemal festgestellten Strafsanktion verschaffen.
Das badische Vorbild wies den letztgenannten Weg. Man
schuf ein echtes Blankettstrafgesetz, indem man aus der Gesamt-
heit der vom MBH. — innerhalb der kraft des Vorbehalts des
8 5 erweiterbaren gesetzlichen Schranken erlassenen — Anord-
nungen seine polizeiliche Tätigkeit mit besonderem Nachdruck
versah, soweit dies aus seiner Aufgabe folgte und zu deren Ver-
wirklichung erforderlich erschien.
Damit scheiden von vornherein die nicht unter den Sicher-
heitspolizeibegriff des ALR. II 17 $ 10 fallenden 45 und deshalb
nicht besonders schutzwürdig erscheinenden Wohlfahrtsanordnungen
aus. Weiter stand man vor der Erscheinung, daß innerhalb des
114 Rosın, Polizeiverordnungsrecht in Preußen? 72 N. 16 und die hier
Zit., 73 N. 19, 75.
15 Rosın a. a. O. 124.