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vom ALR. geschaffenen einheitlichen Polizeibegriffs zwischen
seinen einzelnen Faktoren zu scheiden sei: die Aufgabe des MBH.
ist ausgesprochen sicherheitspolizeilicher Natur, die Sicherheit des
Staats, seine Verfassung und Rechtsordnung soll er schützen.
Soweit Ruhe und Ordnung hier mitzuschützen sind, reichen das
allgemeine Strafrecht, ev. das allgemeine polizeiliche Strafverord-
nungsrecht aus; daneben spielt hier die Herstellung und Sicherung
durch die Tat die Hauptrolle, hinsichtlich deren der MBH. ja so
ziemlich unbeschränkt freie Hand hat. Für diese Zweige der
polizeilichen Tätigkeit bedurfte es also keiner besonderen Straf-
sanktion, es genügte, wenn man, wie in Baden, die ausgesprochen
sicherheitspolizeilichen 16 Anordnungen!!” schützte. Aber gerade
116 Die ausgesprochen polizeiliche Natur der in $ 9b erw. Anord-
nungen betont auch COnRAD in Leipz. Zschr, 1915 Sp. 465, allerdings ohne
den gerade nur sicherheits polizeilichen Charakter genügend heraus-
zuarbeiten, — 1851 bestand nicht der leiseste Zweifel darüber, daß es sich
in $ 9b ausschließlich um die Schaffung einer schärferen Strafe für ge-
wisse, als besonders gefährlich erachtete „Polizeivergehen* handelte (oben
bei N. 103), d. h. um die Zuwiderhandlung gegen gewisse polizeiliche
Anordnungen. Man wollte zum Ausdruck bringen, daß mit Rücksicht auf
die besonderen Verhältnisse des BZ. „eine höhere Strafe als sie nach den
gewöhnlichen Strafgesetzen unterworfen sind“, Platz zu greifen habe (WAcH-
LER, 1. K. 1850/51 1 190). Der Streit dreht sicht sich einzig darum, ob die er-
höhte Strafe sich auf alle, oder nur auf die vom MBH. selbst erlassenen sicher-
heitspolizeilichen Anordnungen beziehen soll, und ob das Strafmaß des$ 9b
angemessen ist; in ersterer Hinsicht stehen sich gegenüber v. TEPPER a. a. O.
189 und WACHLER a. a. O. 191; beide betonen, daß der Schutz des $ Ib
sich auf „bloße Polizeiverordnungen“ bezieht, die der MBH. ev. erneuern
müßte. Und Reg.Komm. FLEcK betont a. a. O. 191, daß das Strafminimum
von 6 Wochen „keinen Zweifel darüber lasse, daß die hier unter Strafe
gestellten Handlungen, wenn sie während des BZ. verübt werden, als Ver-
gehen angesehen und bestraft werden sollen. Hebt man dieses Minimum
auf, so wird diese Strafbestimmung abgeschwächt und könnte der Zweck
des Gesetzes oft ganz vereitelt werden“. Immer wieder ist es nur die er-
höhte Strafe, die den $ 9b auszeichnet, während sachlich nur polizeiliche
Anordnungen in Frage stehen.
117 Diesen Standpunkt habe ich gegenüber der Rechtsprechung des
RG. bereits JW. 1916 S. 336 u. 337 in Anmerkungen zu den dort mitge-
teilten Entscheidungen Nr. 6 u. 7 vertreten; in Ergänzung meines dortigen