Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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nur ein strafrechtlicher Schutz soll stattfinden: deshalb bestraft 
  
  
Hinweises auf die ganz ähnliche Situation des $ 7 Reichsvereinsgesetzes 
und dessen Vorgeschichte sei verwiesen (vgl. auch das bei CONRAD, Anm. 2d 
zu $ 9 BZG. mitgeteilte Urteil des RG. vom 8. Juli 1915) auf die Verhandl. der 
2. K. 1850/51 2 791. Der Reg.Kommissar SCHERER erklärt hier: „...esist hier 
ausdrücklich gesagt, daß das Verbot erlassen sein muß im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit. Es ist die hier gemeinte Maßregel keineswegs zu ver- 
mengen mit einem gewöhnlichen Polizeiverbote, welches bloß im Interesse 
der öffentlichen Ordnung (im Text gesperrt!) erlassen wird. Die öffent- 
liche Sicherheit ist an und für sich schon im höchsten Maß gefährdet in 
einem in BZ. erklärten Ort, und außerdem wird noch ein besonderes Ver- 
bot bedingt, welches übertreten sein muß .“ Abg. WENTZEL wirft dar- 
aufhin die Frage auf, „woran man denn erkennen könne, daß das Verbot 
gerade im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen sei, und nicht im 
Interesse der polizeilichen Ordnung ?* Der Reg.Komm. antwortet: „. 
daß darauf $ 9 b selbst die Antwort gibt. Er verlangt, daß ein Verbot m 
Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen sei (Heiterkeit), und daß das 
Strafbare im Verbot selbst ausgesprochen werden soll, daß also der MBH. 
im desfallsigen Verbote, wie dies wohl bisher auch immer geschehen ist, 
sagte: Ich finde mich im Interesse der öffentlichen Sicherheit veranlaßt, diese 
Bestimmung zu treffen.“ Während Abg. WENTZEL noch eine Garantie dafür 
verlangt, daß der MBH. diesen Zusatz auch wirklich mache, nimmt Abg. RIEDEL 
die heute von der Rechtsprechung vertretene Ansicht (unten bei N. 137) vor- 
weg, indem er den Unterschied zwischen Verboten im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit und Ordnung leugnet;; bei den Maßregeln für die öffent- 
liche Ordnung diene sowieso stets die öffentliche Sicherheit als Stützpunkt; 
andere Anordnungen als solche zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit 
kämen bei BZ. überhaupt nicht vor. Gegenüber den bestimmten, sich mit 
dem badischen Vorbild (oben zwischen N. 68 und 69) deckenden (vgl. da- 
gegen den abweichenden bayerischen Wortlaut, unten bei N. 175) Erklä- 
rungen des Regierungskommissars kommt dieser Auffassung keine Bedeu- 
tung zu; sie ist auch amtlich desavouiert worden, indem der Gesetzent- 
wurf über den BZ. in Elsaß-Lothringen (Sten. Ber. des Reichstags 1890/92 
Aktenstück 687 Anl. S. 3822) als $ 9 Nr. 2 ausdrücklich auch die „zum 
Schutz der öffentlichen Ordnung“ erlassenen Gebote in den strafrechtlichen 
Schutz einbeziehen wollte. Da der Entwurf nur „im wesentlichen® die 
preuß. Bestimmungen übernimmt, liegt noch kein Grund zu der Annahme 
vor, daß man lediglich etwa denkbare Zweifel hätte ausschließen wollen 
— was man übrigens wohl auch in die Motive geschrieben hätte, um den 
vom preuß. Vorbild abweichenden Wortlaut zu erläutern. Letzterer kann 
daher nur den Sinn haben, daß hier ein Novum geschaffen werden sollte. 
— Im verfassunggebenden Reichstag 1867 wollte ein Abg. (BEZOLD, Mat.
	        
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