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In $ 9b werden also -—- und zwar in derselben Weise wie
jede andre Verwaltungsanordnung auch, was für die Frage der
gerichtlichen Nachprüfung ihrer Gültigkeit wichtig ist — nur
solche Anordnungen des MBH. strafrechtlich geschützt, die er als
Inhaber der vollziehenden Gewalt erläßt, sofern sie mindestens
implicite ein Verbot enthalten, das erkennbar in der Absicht er-
lassen wurde, der öffentlichen Sicherheit zu dienen und auch sich
dazu eignet!?®. Da es sich um Vollziehung handelt, sind die
Strafgesetzes selbst, sodaß also für die Frage des Irrtums des Täters fahr-
lässige Unkenntnis des Verbots oder seiner Tragweite belanglos wäre (a.
A. das bayer. ObLG., unten N. 193). Nicht ganz klar ist, was der Reg.-
Komm. SoHERER (Sten. Ber. 2. K. 1850/51 2 791) meinte, als er den
Standpunkt der Regierung dahin präzisierte, daß „ein Verbot übertreten
seinmuß. . mit Bewußtsein (im Text gesperrt!), weil überhaupt
das Bewußtsein zur Strafbarkeit der Handlung gehört“.
120 Die gegenteilige, heute von der Rechtsprechung vertretene Auf-
fassung, daß die Anordnung nicht objektiv der öffentlichen Sicherheit zu
dienen geeignet zu sein brauche, daß es genüge, wenn der MBH. glaube,
sie sei dazu geeignet, liest bereits Abg. WENnTZEL (Sten. B. 2. K. 1850/51
2 791) aus der oben N. 117 mitgeteilten Aeußerung des Reg.Komm.
Scherer als die Ansicht der Regierung über den Willen des Gesetzes her-
aus. Indessen blieb diese Auffassung keineswegs unbeanstandet: ein Abg.
widersprach pantomimisch, was den Abg. WENTZEL nicht „überzeugt“.
Sollen diese Vorgänge richtig gewertet werden, so müssen wir auf den
Zusammenhang, insbesondere die einleitenden Worte des Abg. WENTZEL
achten: „da haben wir schon wieder eine neue Erklärung‘ ; W. knüpft da-
mit an das Vorausgegangene an: Er hatte im Anschluß an die vom Reg.-
Komm. betonte Unterscheidung zwischen im Interesse der Ordnung und
der öffentlichen Sicherheit erlassenen Verboten eine Klarstellung verlangt,
wann das eine und wann das andere Verbot vorliege; ihm ist klar, daß
die materielle Scheidung gegenüber der formalen Erscheinung nur zu leicht
jeden praktischen Wert verlieren könne. Wir können noch hinzusetzen:;
besonders wenn man mit dem Abg. RIEDEL und der heutigen Rechtspre-
chung den Begriff der öffentlichen Sicherheit (mindestens während des BZ.)
die öflentliche Ordnung mitumfassen lasse. Der Abg. W. stellt demgegen-
über fest, der Reg.Komm. weiche ihm aus, wenn er nur auf die Form ab-
stellt, daß der MBH. sein Verbot unter der Firma der öffentlichen Sicher-
heit laufen lasse, welche Auffassung mit dem eben noch betonten materiell-
rechtlichen Unterschied in Widerspruch stehe, weshalb der Abg. W. daran
festhält, daß Garantien für die Nichteinbeziehung der nur im Interesse der