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gieren!®® und auch nicht mehr die Folge der Innehabung der
vollziehenden Gewalt sein, sondern sie tritt in einen Gegensatz zu
den Anordnungen aus $ 4, weil man nach bewährtem Muster aus
dem Blankettstrafgesetz des $ 9b eine Ermächtigung zum Erlaß
von Anordnungen macht?!®”, die aber nur dann einen Sinn hat,
wenn sie von dem Anordnungsrecht aus $ 4 verschieden ist. Es
ist daher nicht weiter erstaunlich, wenn die „kraft“ dieses angeb-
lichen „selbständigen Verordnungsrechts“ des 8 9b erlassene,
nichtdelegierbare militärische Anordnung im Gegensatz zu der
delegierbaren Anordnung aus $ 4 nicht nach preußischem Ver-
fassungsrecht zu beurteilen sein soll!?5”,. Es liegt ja ein „mili-
tärischer Befehl* vor, „dessen Erlaß der allgemeinen Sicherheit
dient*13, und dieses Ding ist tabu; denn der MBH. befiehlt ja
nichts, außer im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Diese aber
umfaßt außer dem Gebiet der Landesverteidigung schlechthin, was
allenfalls hingehen mag, auch die Sicherung der Wehrkraft, der
Ernährung, des Durchhaltens, der öffentlichen Wohlfahrt und
Ordnung???” —, kurz alle Gebiete obrigkeitlicher Tätigkeit!?®. Das
183 RG. a. a. OÖ. Auf die Bedeutung der Verfassungssuspension wird
nirgends eingegangen. Tatsächlich scheint sie mancher MBH. überhaupt
nicht für nötig gehalten zu haben.
13 Vgl. COnRAD in Leipz. Ztschr. 1915 Sp. 465 ff., sowie die Zitate bei
EBERMAYER, Leipz. Zschr. 1915 Sp. 687 ff. Es ist das die alte Verwechse-
lung der Sätze nulla poena und von der gesetzmäßigen Verwaltung, gegen
die Rosın a. a. O. $ 16 ankämpft.
185 RG. in Leipz. Zschr. 1916 Sp. 599 links unten: „.. mag die vom
Rg.Präs. mit Ermächtigung des MBH. auf Grund des $ 4 erlassenen Bek.
sachlich und formell nach preuß. Verwaltungsrecht zu beurteilen sein oder
gleich den vom MBH. selbst ausgehenden Anordnungen (RGSt. 49, 1) keiner
Formvorschrift unterstehen‘. Weitere Nachweisungen bei CONBAD, Anm,
zu 8 9b.
186 RG. in D. JurZ. 1915 Sp. 822.
187 Oben N. 117, 120.
188 RG. in JW. 1916 S. 337: „. . wirtschaftliche Maßnahme, die dar-
auf abzielt, im Interesse der verbrauchenden Kreise, namentlich der weniger
bemittelten Einwohner, ungerechtfertigten Preissteigerungen entgegenzu-
treten. Der Zweck der Anordnung geht aber, gerade weil dabei die Siche-