Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 481 — 
wegen wird aber Rechenschaft gelegt. Wenn und da sich 
diese darauf erstreckt, ob der KZ. noch fortbestehen mußte oder 
hätte aufgehoben werden müssen, so liegt darin begrifflich die 
Superiorität des Reichsorgans.. Und diese wieder hat nur dann 
einen Sinn, wenn eine Reichsstelle die 1851 vom preußischen 
Ministerium übernommene Verantwortung auf sich nimmt. Aber 
es soll ja gerade keine Verantwortlichkeit von Beichswegen 
übernommen werden, außer für die unmittelbar Akte der Reichs- 
regierung darstellenden Vorgänge. Der Reichskanzler lehnt die 
Verantwortung für „militärische“ Dinge ab !”. 
Dazu kommen nun die — z. T. bereits gestreiften — weiteren 
Schwierigkeiten infolge der Erhebung des preußischen Gesetzes von 
1851 zum provisorischen Reichsgesetz, wie nach dem Verhältnis der 
Bestimmungen des BZG. über die Verfassungssuspension zu den 
reichsgesetzlich geregelten Materien und zu landesrechtlichen Be- 
stimmungen außerhalb Preußens, nach der Bedeutung der Dis- 
lokation und damit dem Verhältnis der fremden Militärgewalt zu 
den einheimischen Landesgesetzen usw. — alles Fragen von höch- 
ster Bedeutung und ebensolcher Schwierigkeit. Es soll indessen 
hier nicht weiter auf sie eingegangen werden, da alle diese Fra- 
gen für unser eigentliches Thema nebensächlich sind. Der Hin- 
weis auf diese sämtlichen Fragen bezweckt nur, es verständlich 
erscheinen zu lassen, wenn gegenüber einer militärischerseits 
  
  
seine Forderung von Reichsgrundrechten und Verfassungsgarantien, BEZOLD 
3 901, genommenen) Ausführungen des Abg. WAGNER in der DUNKER-Debatte 
(a. a. O. 56) gewesen zu sein, daß man sich wegen der Behauptung, die 
preuß. Verfassung sei verletzt, im preuß. Abg.Hause beschweren möge. Vgl. 
auch die in jüngster Zeit aufgetauchte Behauptung, für die Durchführung 
des KrZ. bestehe eine Verantwortung, wenn überhaupt, nur den Landes- 
parlamenten gegenüber. WINDTHORST verlangte in der Dunkerdebatte 
(a. a. O. 55) Rechenschaftslegung im Reichstag und in den Einzelparla- 
menten. 
157 is sei hiezu an die bereits angezogenen Verantwortlichkeitserklä- 
rungen über die politische und die militärische Zensur in der Reichstags- 
sitzung vom 24. Mai 1916 erinnert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.