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aus dem heraus man s. Zt. im BZG. außerordentliche Macht-
vollkommenheiten ins Leben gerufen hat. Man hat zweitens —
und das gilt insbesondere auch gegenüber den Ausführungen von
PELARGUS a. a. O. — diese Machtvollkommenheiten nicht recht
erkannt, und infolgedessen für nicht weitgehend genug gehalten,
um den in der Gegenwart von den militärischen Stellen postu-
lierten Bedürfnissen zu genügen, während man andrerseits nicht
so weit gehen wollte, wie BISMARCK 1870, daß während des
Kriegs zugunsten der Militärgewalt ein ex-lex-Zustand bestehe,
womit dann natürlich auch die Kontrolle der Rechtsprechung fast
ganz gefallen wäre. Drittens ging man davon aus, daß ein „ge-
wissenhafter MBH. unter dem Drucke seiner alleinigen Verant-
wortlichkeit nach Kräften gewiß die bestehenden Gesetze beachten
und nicht den kleinsten Schritt außerhalb ihrer oder auch gegen
sie wagen wird, der ihm nicht durch pflichtmäßige Rücksicht
auf die Staatssicherheit aufgedrängt wird“. So erklärt sich
wohl die extensive Interpretation ?® des BZG. durch das Reichs-
gericht.
Es ist ohne weiteres zuzugeben, daß die Gegenwart Anfor-
derungen an die Verwaltung stellt, die sich im Rahmen der
Friedensgesetzgebung nicht ohne weiteres verwirklichen lassen.
Zuzugeben ist weiter, daß, wenn auch im Reichstag und den
gliedstaatlichen Parlamenten einzelne Stimmen gegen die eine
oder andere Anordnung z. T. sehr laut geworden sind, nicht nur
auch umgekehrt zustimmende Reden gehört wurden, sondern vor
allem das jeweilige Parlament als solches kein Veto eingelegt
hat!®, so daß im Rahmen unserer Verfassungsgesetzgebung mit
sucht worden sei, man habe vielmehr die Angelegenheit auf die „unver-
antwortliche Verantwortlichkeit oder bloß moralisch verantwortliche Un-
verantwortlichkeit“ (SCHULZE-DELITZSCH a. a. O.) abgeschoben.
150° Eine solche hält HACHENBURG, D. J7. 1916 Sp. 693 zu Ungunsten der
Militärgewalt für unzulässig; man wird dem beistimmen dürfen mit dem
Vorbehalt, daß sie auch nicht zu ihren Gunsten zulässig ist (oben N. 124).
160 Es ist mir im Augenblick nicht erinnerlich, ob der Antrag auf E--