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ihrem dualistischen Einschlag das materielle Abweichen von den
vorliegend entwickelten Intentionen des BZG. formell als gutge-
heißen anzusehen ist. Für wen damit auch die materielle Seite
der Angelegenheit erledigt ist, der kann hier die Akten schließen "*.
Die theoretische Untersuchung der Angelegenheit ist damit aber
noch nicht erledigt; denn diese praktische Lösung des Problems
ist an und für sich doch nur interimistisch.h Es kann — so un-
wahrscheinlich der Eintritt dieser Möglichkeit ist — jeden Tag
seitens der Rechtsprechung oder eines Parlaments, insonderheit
des Reichstags !#, die Frage von neuem ins Rollen gebracht werden,
ob nicht etwa die oben nach N. 122 entwickelten äußersten Durch-
setzungsmöglichkeiten faktisch überschritten worden sind. Und dann
kann es sich fragen, ob man gut daran getan hat, als man mit
den militärischen Stellen und der Rechtsprechung das Gesetz
extensiv interpretiertee Da kann geprüft werden, ob alles gut
war, was geschehen ist, ob tatsächlich alle militärischen Anord-
laß eines neuen BZG. im Reichstag förmlich gestellt und abgelehnt worden
ist. Bejahendenfalls hätte der Reichstag sich damit gewissermaßen dahin
präjudiziert, daß er die seitherige Uebung für in Einklang mit dem BZG.
stehend ansehe. Ganz bestimmt hat er das durch die verschiedenen Ab-
änderungsgesetze getan, durch die er verschiedenen als schwer drückend
empfundenen Handhabungen des BZG. in Einzelfragen einen Riegel vor-
schieben wollte. Wir haben hier also einen weiteren (vgl. meine Bemer-
kungen Annalen 1915 S. 324 ff.) Fall, daß auf eine fehlerhafte Handhabung
eines Gesetzes weitere Gesetze gebaut werden.
Im übrigen ist durch diese Aenderungsgesetze die wiederholt regie-
rungsseitig aufgestellte Behauptung widerlegt worden, die Schaffung eines
neuen BZG. während des Kriegs sei „unmöglich, weil dadurch die Inter-
essen des Reichs gefährdet werden könnten“ (!).
161 Dies tut STRUPP a. a. O. 96, wenn er für die dem $ 9b gegebene
Auslegung „Erstarkung zu Gewohnheitsrecht“ behauptet. Auch PÜRSOHEL
scheint sich a. a. O. mit der Praxis im Ergebnis abzufinden.
168 Beide Stellen sind ganz unabhängig voneinander. Das Parlament
kann die Rechtsprechung rügen bzw. die Tatsache, daß trotz dieser Recht-
sprechung immer wieder solche Fälle zur Aburteilung gebracht würden,
umgekehrt kann das Gericht die vom Parlament unbeanstandet gebliebene
Verwaltungsübung für unzulässig erklären.