Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 4.5 — 
nungen den Anforderungen entsprechen, die die Stunde heischte, 
und ob die Zivilverwaltungsstellen nicht oft besser getan hätten, 
sich nicht hinter die MBH. zu verstecken!®?, sondern offen und 
ehrlich den Weg der Gesetzesänderung durch Bundesratskriegs- 
verordnung!#* oder förmliches Gesetz anzustreben, oder aber 
ihre Wünsche nicht unter Ausnützung der Augenblickskonjunk- 
tur durchzusetzen. 
Denn einmal sind die Begriffe gewiß, nach Kräften, gewissen- 
hafte und pflichtmäßige Rücksicht sehr dehnbar, die als Maßstab 
bei Bewertung der Tätigkeit des MBH. angeführt werden. Auch 
der MBH. ist nur ein Mensch, heute noch genau so, wie zu der 
Zeit, da MITTERMAIER schrieb!®, und es ist bezeichnend, daß die 
Qualität seiner Anordnungen nur relativ gemessen wird. Aber 
163 Das sollen nicht nur manche Lokalstellen getan haben, um sonst 
nicht Erreichbares durchzusetzen, sondern es ist im Reichtag offen regi- 
rungsseitig zugegeben worden, daß man ohne den gegenwärtigen Zustand 
gewisse materiellrechtliche Angelegenheiten nicht hätte erledigen können. 
Inter arma silent leges. 
164 Daß das Notverordnungsrecht des Bundesrats bei der vom Reichs- 
gericht entwickelten Auslegung des BZG., das Höchstpreisgesetz usw. über- 
flüssig sind, daß also nur vom Reichstage der Verwaltungsapparat kom- 
pliziert worden wäre, sei hier nur angedeutet. Ebenso, daß manche Kriegs- 
verordnung des Bundesrats — vor allem solche, die Kriegsleistungen for- 
dern, und Mittel zur Kriegsführung darstellen — ihren Bestand nur den- 
selben formal-dualistischen Erwägungen verdankt, die oben für die Hand- 
habung des BZG. angedeutet sind. Man wird überhaupt vielleicht gut tun, 
wenn man einmal untersucht, inwieweit diese dualistische Denkweise unser, 
vor allem unser öffentliches Recht beeinflußt hat. Sie allein ist die Ur- 
sache der sonderbaren Erscheinungen, mit denen sich die Theorie abmüht, 
und mit denen ich mich Annalen 1915 8. 293 ff. beschäftigt habe. Es wird 
sich daher fragen lassen, ob wir nicht, ev. inwieweit, den Dualismus zum 
Träger unseres Öffentlichen Rechts gemacht haben. Und wenn man sich 
das einmal klarmacht, dann kommt auch vielleicht wieder die Auffassung 
zu Ehren und zur Geltung, daß unsere konstitutionellen Einrichtungen vor 
allem Rechtschutzeinrichtungen sind, in denen sich gerade der Gedanke der 
Staatseinheit spiegelt. 
165 Oben N.6und 12; bezeichnend ist ja das vom Reichstag erzwungene 
Gesetz über die Schutzhaft (vgl. oben N. 105a). 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXVI. 4. 32
	        
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