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gesetzlichen Ordnung mißbraucht werden können“. Deshalb treten
in Art. 5 die Bestimmungen über Verhaftung, Haussuchung, Be-
schlagnahme von Papieren, Presse, Vereins- und Versammlungs-
recht außer Kraft, vorbehaltlich durch den MBH. gewährter Aus-
nahmen. Darüber hinaus können durch das Staatsministerium
sofort oder später (Art. 7) unter Suspension der Bestimmungen
über den Gerichtsstand in Strafsachen Kriegsgerichte eingesetzt
und „das Kriegsrecht angeordnet werden, in dessen Anwendung
alle mit dem Völkerrecht vereinbarlichen Mittel zum Behufe der
Verteidigung, sowie der Wiederherstellung der gesetzlichen Ord-
nung und Sicherheit ergriffen, insbesondere die zu jenen Zwecken
notwendigen Vorschriften erlassen und Strafen angedroht
werden können“ (Art. 6). Aber um „das Bedürfnis, für die An-
ordnung der mit dem Kriegsrecht verbundenen arbiträren Straf-
gewalt die notgedrungene Zuflucht zu nehmen, weniger hervor-
treten“ zu lassen, straft Art. 8 eine Reihe von Tatbeständen über
das gemeine Strafrecht hinaus, und darunter befindet sich als
Nr. 2: „wer eine zum Behufe der öffentlichen Ruhe, Ordnung
oder Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt, oder andere zu
solcher Uebertretung anreizt“. Art. 9 stellt die Militärpersonen
unter das Kriegsrecht, Art. 10—20 betrifft die Kriegsgerichte,
von denen in Art. 6 die Rede war.
Bei der obigen eingehenden Erörterung des preußischen
Rechtes genügt wohl die Feststellung, daß der Entwurf — offen-
bar in Nachwirkung der schon längeren rechtsstaatlichen Praxis —
zahlreiche Fragen klar und einwandfrei beantwortet!”. Wir
hören bestimmt, was wir dort mühsam suchen mußten, worum
es sich handelt: Konzentration der Polizeigewalt nebst Möglich-
keiten zur Erweiterung ihrer Befugnisse, äußersten Falles Kriegs-
recht und Standrecht. Um es dazu nicht kommen zu lassen, stellt
175 So wird auch der Fall des drohenden Kriegs oder Aufstands
(vgl. meine Bemerkungen Annalen 1914 S. 645 ff.) den Gründen zur Erklä-
rung des BZ. zugerechnet.