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als Vorbild bezeichneten $ 9b preuß. BZG. steht. Auffallend
genug ist ja auch, daß hier auf einmal von solchen strafrechtlich
geschützten Vorschriften die Rede ist, obwohl bis dahin und
auch sonst im Gesetz mit keinem Wort eine Ermächtigung des
MBH. zum Erlaß von Anordnungen oder überhaupt von Ein-
griffen in die Zivilgewalt vorkommt. Die Lösung ergibt sich
aus Art. 4 Ziff. 2 selbst, der dem Wortlaut nach wie $ 9b BZG.
ein echtes Blankettstrafgesetz darzustellen scheint, dem dann noch
ergänzende Verwaltungsanordnungen parallel laufen müßten. Aber
hier kommt dieselbe Erscheinung zum Ausdruck, die wir für den
gleichen Fall im Verhältnis zwischen Preußen und dem badischen
Vorbild fanden — nur gerade in umgekehrter Richtung wie
dort: durch die Einpassung in ein anderes Rechtssystem er-
hält der Tatbestand ein ganz anderes Gesicht. Des „Uebergangs
der Polizeigewalt“* der Entwürfe 1850/51 bedurfte es nicht mehr,
weil in Bayern seit 1861 das Rechtssystem gilt, das Baden im
KZG. erst vorbereitet und im PolStr@B. von 1863 endgültig ein-
geführt hatte, das System der gesetzlichen Ermächtigung zum
polizeilichen Ge- und Verbot. Diese Ermächtigung findet sich
teils allgemein, teils speziell, und zwar ist das französische System
kopiert, wobei dem Strafgesetz die gleichzeitige Delegation eigen-
tümlich ist: es bestraft die Zuwiderhandlung gegen die von der
"zuständigen Stelle erlassenen Anordnungen, umschreibt dabei die
Ermächtigungsfälle und benennt zugleich die ermächtigten Be-
hörden bzw. die Fälle des königlichen Verordnungsrechts!®, wo-
182 Art. 1 PolStrGB. vom 26. Dez. 1871. Näheres bei SEYDEL a. a. O.
358,5 7fl.; Tuoma 249 ff.; Rosın in WStVerwR. 3 119. Daß diese
Grundsätze auch hier anzuwenden sind, folgt nicht nur daraus, daß sie die
Grundlage des bayer. Rechts zum Erlaß von Anordnungen und Verfügungen
der Verwaltung überhaupt darstellen, sondern auch daraus, daß hier ein
Stück Polizei schlechthin in Frage steht. — Bei der geschilderten Rechts-
lage war den.am Gesetzgebungswerk beteiligten Faktoren die Befugnis des
MBH. zum Erlaß von Anordnungen mit Recht so selbstverständlich, daß
bloß darüber gesprochen wurde, welche Stelle-MBH. i. S. des Gesetzes sei.