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als in Preußen und im Reich!1#, wenn auch wie dort der Vor-
behalt zu machen ist, daß es sich um ausgesprochene sicher-
heitspolizeiliche Anordnungen handeln muß”, womit also auch
hier die gesamte Wohlfahrtsförderung, sowie die Gebote zur Er-
haltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung ausscheiden!#®. Aber
im Gegensatz zum preuß. BZG. können in Bayern infolge des Fehlens
eines Uebergangs der vollziehenden Gewalt solehe Anordnungen
auch nicht kraft anderweiter Möglichkeiten erlassen werden, die
den Zivilbehörden zur Seite stehen, sofern und soweit nicht etwa
der König bei Verhängung des Kriegszustands dem MBH. dahin-
gehende Vollmachten erteilt hat, etwa in Gestalt der Zuweisung
bestimmter Stellungen gleicher Art, wie sie die eine oder andere
Zivilbehörde innehat. Es handelt sich eben auch in Bayern bei
der Tätigkeit des MBH. — vorbehaltlich besonderer königlicher
Anordnungen — nur um ein Stück Polizei, so daß auch hier
der MBH. nicht mit bestehenden Gesetzen, gemäß Art.10 PolStrGB.
aber auch nicht mit Anordnungen von Behörden höherer Kom-
petenz (d. h. des Kriegsministeriums, vgl. unten im weiteren Text)
ın Widerstreit kommen darf (Art. 15 PolStrGB.). Deshalb ist
auch hier zu fordern, daß die Berufung auf Art. 4 Nr. 2 bei Er-
laß der Anordnung klar zum Ausdrucke komme, wenn die An-
wendbarkeit dieser Strafbestimmung nicht entfallen soll1%®. Nicht
der MBH. ist diejenige Stelle, durch welche die im Krieg ge-
botenen Staatsnotwendigkeiten auf legalem Weg durchzuführen
sind, sondern der König, der den KZ. erklärt und dabei seine
„Vorschriften“ erläßt; der MBH. ist dagegen lediglich seine
‚ausführende Stelle, wenn und soweit der König sich seiner bedient.
186 Oben N. 118.
187 Vgl. oben N. 120.
88 Die oben bei N.181 aufgeführten Fälle, für die man das Anordnungs-
recht schaffen wollte, halten sich durchgängig in dem hier gezeichneten
Rahmen. Interesse der Landesverteidigung und militärisches Interesse sind
nicht identisch, sondern können sehr zweierlei sein.
1% Vgl. oben N. 120.