Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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tärschein, Landwehrschein), $ 59 Abs. 5 öst. WG. Entsprechend 
dem deutschen Militärpaß usw., der Ausweispapier ist (oben unter 
15), zur Beurkundung der militärischen Rechtsverhältnisse des 
Entlassenen, zur Bestätigung der erstatteten Meldungen usw. 
dient. 
8 8. 
Die Heeresergänzung. 
A. Die Heeresergänzung im Deutschen Reiche. 
Jahr für Jahr erneuert sich im ganzen Reiche die gewaltige 
Aufgabe, aus der Gesamtheit der männlichen Jugend, die in das 
dienstpflichtige Alter getreten ist, die Diensttüchtigen zu bestim- 
men, dem aktiven Heere zum Ersatz für die Ausscheidenden in 
vollgenügender Zahl neue Mannschaften zuzuführen. Eines der 
allerwiehtigsten und mit das umfassendste und verzweigteste Ge- 
schäft der Verwaltung. Neben dem Heeresinteresse, das immer 
in erster Linie stehen muß, wird, soweit es angeht, auch den bür- 
gerlichen Berufen und der sozialen Lage der Pflichtigen und ihrer 
Angehörigen durch Zurückstellungen, Befreiungen Rechnung ge- 
tragen. Pflichtbegründung, Kontrolle und Zwang wirken zusam- 
men, um das große Ziel möglichst vollkommen zu erreichen. 
I. Den Dienstpflichtigen ist für die Zwecke der Aushebung 
die Meldepflicht und die Gestellungspflicht auferlegt. Die 
WO. 88 22 fg. faßt beides unter dem Titel der „Militär- 
pflicht“ zusammen. 
Die Pflichtigen haben sich in der Zeit vom 2. bis 15. Januar 
ihres ersten Pflichtjahres — beginnend mit 1. Januar des Kalen- 
derjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird — bei der 
Ortsbehörde, in deren Bezirk sie sich dauernd aufhalten, zur Auf- 
nahme in die „Rekrutierungsstammrolle“ anzumelden, WO. 
$ 25. In Ermangelung eines dauernden Aufenthaltsorts ist der 
Wohnsitz usw. entscheidend, RMG. 8 12; ob dieser Bezirk dem 
Heimatsstaat .des Pflichtigen oder einem andern deutschen Einzel-
	        
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