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tärschein, Landwehrschein), $ 59 Abs. 5 öst. WG. Entsprechend
dem deutschen Militärpaß usw., der Ausweispapier ist (oben unter
15), zur Beurkundung der militärischen Rechtsverhältnisse des
Entlassenen, zur Bestätigung der erstatteten Meldungen usw.
dient.
8 8.
Die Heeresergänzung.
A. Die Heeresergänzung im Deutschen Reiche.
Jahr für Jahr erneuert sich im ganzen Reiche die gewaltige
Aufgabe, aus der Gesamtheit der männlichen Jugend, die in das
dienstpflichtige Alter getreten ist, die Diensttüchtigen zu bestim-
men, dem aktiven Heere zum Ersatz für die Ausscheidenden in
vollgenügender Zahl neue Mannschaften zuzuführen. Eines der
allerwiehtigsten und mit das umfassendste und verzweigteste Ge-
schäft der Verwaltung. Neben dem Heeresinteresse, das immer
in erster Linie stehen muß, wird, soweit es angeht, auch den bür-
gerlichen Berufen und der sozialen Lage der Pflichtigen und ihrer
Angehörigen durch Zurückstellungen, Befreiungen Rechnung ge-
tragen. Pflichtbegründung, Kontrolle und Zwang wirken zusam-
men, um das große Ziel möglichst vollkommen zu erreichen.
I. Den Dienstpflichtigen ist für die Zwecke der Aushebung
die Meldepflicht und die Gestellungspflicht auferlegt. Die
WO. 88 22 fg. faßt beides unter dem Titel der „Militär-
pflicht“ zusammen.
Die Pflichtigen haben sich in der Zeit vom 2. bis 15. Januar
ihres ersten Pflichtjahres — beginnend mit 1. Januar des Kalen-
derjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird — bei der
Ortsbehörde, in deren Bezirk sie sich dauernd aufhalten, zur Auf-
nahme in die „Rekrutierungsstammrolle“ anzumelden, WO.
$ 25. In Ermangelung eines dauernden Aufenthaltsorts ist der
Wohnsitz usw. entscheidend, RMG. 8 12; ob dieser Bezirk dem
Heimatsstaat .des Pflichtigen oder einem andern deutschen Einzel-