Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Kommission an einer Beschlußfassung teil, so ist bei Meinungs- 
verschiedenheit unter ihnen die Entscheidung der Oberersatzkom- 
mission herbeizuführen, RMG. 8 30 Ziff. 5, WO. 8 64 Zifl. 7. 
In ähnlichem Sinne bestimmt $ 65 Ziff. 4 WO., daß bei Meinungs- 
verschiedenheit der beiden Vorsitzenden der Ersatzkommission 
über die Tauglichkeit eines Pflichtigen dieser jedenfalls der Ober- 
ersatzkommission vorgestellt werden muß. 
Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission 
über Zurückstellung Pflichtiger wegen bürgerlieher Verhältnisse 
hat das ständige militärische Mitglied den Einspruch; wird hier- 
von Gebrauch gemacht, so erfolgt die endgültige Entscheidung 
durch die ständigen Mitglieder der Oberersatzkommission, RMG. 
5 30 Ziff. 7, WO. $ 123 Ziff. 4. 
2. Die Oberersatzkommission beschließt: die Ausschlie- 
ßung wegen Unwürdigkeit (erlittener Zuchthausstrafe usw.), WO. 
$ 37; die Ausmusterung wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen, die zum Dienst mit oder ohne Waffe dauernd un- 
tauglich machen, RMG.$ 15, WO.838; die Ueberweisung 
zum Landsturm 1. Aufgebots: wenn ein körperliches Ge- 
brechen besteht, diese Art der Verwendung aber gestattet, RWG. 
II Art. II S 19, WO. 839 Ziff. 1a; wegen bürgerlicher Verhält- 
nisse, wenn die Gründe noch im dritten Militärpflichtjahre bestehen 
und eine weitergehende Berücksichtigung als Zuweisung zur Er- 
satzreserve bedingen — hier als verstärkte Oberersatzkommission, 
WO. 839 Ziff. 1c; wenn der Pflichtige an sich der Ersatzreserve 
zu überweisen wäre, für diese aber, weil der Bedarf gedeckt und 
Ueberschuß vorhanden ist, nicht erforderlich ist usw., WO. 8 39 
Ziff. 1d; de Ueberweisung zurErsatzreserve: wenn 
der Pflichtige zum Dienste im stehenden Heere tauglich, jedoch 
als überzählig bis zu dem auf das dritte Militärpflichtjahr folgen- 
den 1. Februar nicht eingestellt worden ist, WO. 8 40 Ziff. 1; 
wegen bürgerlicher Verhältnisse, die nach Entscheidung der ver» 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXVI. 1. 4
	        
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