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dem Grunde eingetretener Dienstunbrauchbarkeit oder wegen straf-
barer Handlungen, begangen vor der Einstellung, in Frage kommt,
nicht die Ersatzbehörde, sondern der Kommandierende General,
5 82 Ziff. 2a und c WO.'. Ueber Entlassung hingegen in Be-
rücksichtigung solcher bürgerlicher Verhältnisse, die erst nach der
Aushebung eingetreten sind und bei früherem Bestehen Zurückstel-
lung und demnächst Ueberweisung zur Ersatzreserve oder zum Land-
sturm ersten Aufgebots statt der Aushebung begründet hätten, be-
findet die Ersatzbehörde dritter Instanz (in besonderer Zusammen-
setzung), RMG. 8 53, WO. 8 83 Ziff. 4; die Zuweisung der Ange-
legenheit an eine Ersatzbehörde ist hier angemessen, weil mit einer
Reklamation vor der Aushebung die Ersatzbehörden befaßt gewesen
wären und es sich eben um „bürgerliche Verhältnisse“ handelt.
Dafür sprach auch insbesondere noch die bei Berufung gegen den
Entscheid der Oberersatzkommission auf Aushebung gegebene
Rechtslage: in diesem Falle gelangen auch nach der Aushebung
entstandene „bürgerliche Verhältnisse“, wenn sie vermöge des
beneficium novorum noch geltend gemacht werden, zur Kognition
der Ersatzbehörden, WO. $ 83 Ziff. 3. Daß prinzipiell nicht die
Ersatzbehörde zur Entscheidung über Entlassung berufen ist,
kommt auch darin zum Ausdruck, daß über die Entlassung eines
Landsturmmannes wegen Dienstunfähigkeit der Kommandeur der
Landsturmformation, über die Entlassung eines bei einer mobilen
Truppe Befindlichen wegen bürgerlicher Verhältnisse das Kriegs-
ministerium, über die Ausscheidung usw. einer Person des Beur-
1 Entlassung wegen gesetzwidriger Aushebung, z. B. wegen Einstellung
einer mit Zuchthaus bestraften Person, wird in den deutschen Gesetzen
nicht erwähnt. Anders in Oesterreich-Ungarn, wo der Landesverteidigungs-
minister für zuständig erklärt ist, öst. WG. 8 61. An der Zulässigkeit, ja
gegebenenfalls an der Notwendigkeit einer solchen Entlassung auch nach
deutschem Rechte ist aber nicht zu zweifeln. In Analogie der im Text an-
geführten Bestimmungen der WO. wird Zuständigkeit des kommandieren-
den Generals zur Entlassung anzunehmen sein. Für die Lehre von der
Nichtigkeit der Entscheidungen, Verwaltungsakte bietet die Frage erheb-
liches Interesse. Vgl. noch oben $ 1 VI2ck.