Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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dem Grunde eingetretener Dienstunbrauchbarkeit oder wegen straf- 
barer Handlungen, begangen vor der Einstellung, in Frage kommt, 
nicht die Ersatzbehörde, sondern der Kommandierende General, 
5 82 Ziff. 2a und c WO.'. Ueber Entlassung hingegen in Be- 
rücksichtigung solcher bürgerlicher Verhältnisse, die erst nach der 
Aushebung eingetreten sind und bei früherem Bestehen Zurückstel- 
lung und demnächst Ueberweisung zur Ersatzreserve oder zum Land- 
sturm ersten Aufgebots statt der Aushebung begründet hätten, be- 
findet die Ersatzbehörde dritter Instanz (in besonderer Zusammen- 
setzung), RMG. 8 53, WO. 8 83 Ziff. 4; die Zuweisung der Ange- 
legenheit an eine Ersatzbehörde ist hier angemessen, weil mit einer 
Reklamation vor der Aushebung die Ersatzbehörden befaßt gewesen 
wären und es sich eben um „bürgerliche Verhältnisse“ handelt. 
Dafür sprach auch insbesondere noch die bei Berufung gegen den 
Entscheid der Oberersatzkommission auf Aushebung gegebene 
Rechtslage: in diesem Falle gelangen auch nach der Aushebung 
entstandene „bürgerliche Verhältnisse“, wenn sie vermöge des 
beneficium novorum noch geltend gemacht werden, zur Kognition 
der Ersatzbehörden, WO. $ 83 Ziff. 3. Daß prinzipiell nicht die 
Ersatzbehörde zur Entscheidung über Entlassung berufen ist, 
kommt auch darin zum Ausdruck, daß über die Entlassung eines 
Landsturmmannes wegen Dienstunfähigkeit der Kommandeur der 
Landsturmformation, über die Entlassung eines bei einer mobilen 
Truppe Befindlichen wegen bürgerlicher Verhältnisse das Kriegs- 
ministerium, über die Ausscheidung usw. einer Person des Beur- 
1 Entlassung wegen gesetzwidriger Aushebung, z. B. wegen Einstellung 
einer mit Zuchthaus bestraften Person, wird in den deutschen Gesetzen 
nicht erwähnt. Anders in Oesterreich-Ungarn, wo der Landesverteidigungs- 
minister für zuständig erklärt ist, öst. WG. 8 61. An der Zulässigkeit, ja 
gegebenenfalls an der Notwendigkeit einer solchen Entlassung auch nach 
deutschem Rechte ist aber nicht zu zweifeln. In Analogie der im Text an- 
geführten Bestimmungen der WO. wird Zuständigkeit des kommandieren- 
den Generals zur Entlassung anzunehmen sein. Für die Lehre von der 
Nichtigkeit der Entscheidungen, Verwaltungsakte bietet die Frage erheb- 
liches Interesse. Vgl. noch oben $ 1 VI2ck.
	        
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