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2. Die Oberersatzkommission entscheidet beim Aushebungs-
geschäft über Ausschließung, Ausmusterung, Ueberweisung zum
Landsturm ersten Aufgebots, zur Ersatzreserve, Aushebung (über
die beiden ersten Punkte, soweit angängig, schriftlich, vor dem
Aushebungstermin, $ 69 Ziff. 3 Abs. 2 WO.). Die tauglich be-
fundenen Pflichtigen werden, soweit es zur Deckung des Rekru-
tenbedarfes erforderlich ist, ausgehoben. Für die Reihenfolge, in
der die Pflichtigen auszuheben sind, ist der Grad der Tauglich-
keit zum Militärdienst maßgebend, RMG. $ 13 Abs. 1 in Fassung
des RG. vom 22. 7. 1913. Die Losung ist durch das letztere Ge-
setz beseitigt worden. Abweichungen von der regelmäßigen Folge
sind zulässig nur aus gesetzlichen Gründen, insbesondere im Inter-
esse einzelner Waffengattungen, an deren Ersatz besondere Anfor-
derungen zu stellen sind.
Taugliche, die nicht eingestellt werden, bleiben überzählig.
Ueberzählige, die im dritten Militärpflichtjahr stehen, werden zur
Ersatzreserve übergeführt, es müßte denn der Bedarf für diese
gedeckt und Ueberschuß vorhanden sein. Dann Zuweisung zum
Landsturm ersten Aufgebots; es entscheidet hierbei die Abkömm-
lichkeit, das Lebensalter, sowie die bessere Diensttauglichkeit und
in letzter Linie die Reihenfolge in den Vorstellungslisten (WO.
5 66 Ziff. 2), RWG. II Art. II 89, WO. $ 39 Ziff. 1d; vgl.
dazu unten BX.
Ueber die Tauglichkeit, die Verteilung der Ausgehobenen auf
Waffengattungen und Truppenteile und über die Verteilung der
Ersatzreservisten auf die Waffengattungen entscheidet der Militär-
vorsitzende, während dem Zivilvorsitzenden der beteiligten Ersatz-
kommission die Prüfung der Identität und die Feststellung der
bürgerlichen Verhältnisse der Pflichtigen zukommt, WO. $ 71
Ziff. 2.
Zum Dienst ohne Waffe werden ausgehoben solche Pflichtige,
die zum Woaffendienste untauglich, zu sonstigen militärischen
Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen —