Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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2. Die Oberersatzkommission entscheidet beim Aushebungs- 
geschäft über Ausschließung, Ausmusterung, Ueberweisung zum 
Landsturm ersten Aufgebots, zur Ersatzreserve, Aushebung (über 
die beiden ersten Punkte, soweit angängig, schriftlich, vor dem 
Aushebungstermin, $ 69 Ziff. 3 Abs. 2 WO.). Die tauglich be- 
fundenen Pflichtigen werden, soweit es zur Deckung des Rekru- 
tenbedarfes erforderlich ist, ausgehoben. Für die Reihenfolge, in 
der die Pflichtigen auszuheben sind, ist der Grad der Tauglich- 
keit zum Militärdienst maßgebend, RMG. $ 13 Abs. 1 in Fassung 
des RG. vom 22. 7. 1913. Die Losung ist durch das letztere Ge- 
setz beseitigt worden. Abweichungen von der regelmäßigen Folge 
sind zulässig nur aus gesetzlichen Gründen, insbesondere im Inter- 
esse einzelner Waffengattungen, an deren Ersatz besondere Anfor- 
derungen zu stellen sind. 
Taugliche, die nicht eingestellt werden, bleiben überzählig. 
Ueberzählige, die im dritten Militärpflichtjahr stehen, werden zur 
Ersatzreserve übergeführt, es müßte denn der Bedarf für diese 
gedeckt und Ueberschuß vorhanden sein. Dann Zuweisung zum 
Landsturm ersten Aufgebots; es entscheidet hierbei die Abkömm- 
lichkeit, das Lebensalter, sowie die bessere Diensttauglichkeit und 
in letzter Linie die Reihenfolge in den Vorstellungslisten (WO. 
5 66 Ziff. 2), RWG. II Art. II 89, WO. $ 39 Ziff. 1d; vgl. 
dazu unten BX. 
Ueber die Tauglichkeit, die Verteilung der Ausgehobenen auf 
Waffengattungen und Truppenteile und über die Verteilung der 
Ersatzreservisten auf die Waffengattungen entscheidet der Militär- 
vorsitzende, während dem Zivilvorsitzenden der beteiligten Ersatz- 
kommission die Prüfung der Identität und die Feststellung der 
bürgerlichen Verhältnisse der Pflichtigen zukommt, WO. $ 71 
Ziff. 2. 
Zum Dienst ohne Waffe werden ausgehoben solche Pflichtige, 
die zum Woaffendienste untauglich, zu sonstigen militärischen 
Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen —
	        
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