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als Krankenwärter, Oekonomiehandwerker (Schneider, Schuster,
Sattler, Tischler, Maschinenschlosser usw.) — aber fähig sind,
RWG. 18 1 Abs. 2, HO.$ 6.
Für Abgang an Mannschaften, der in der Zeit von Einstel-
lung der Rekruten bis 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen
der Truppen Nachersatz gestellt, falls nicht die Einstellung der
erforderlichen Nachersatzrekruten in bestimmtem Prozentsatz schon
bei der allgemeinen Rekruteneinstellung mit vorgesehen war, WO.
8 77 Ziff. 1—3, HO. $ 1 Ziff. 7.
Die Körperbeschaffenheit der Militärpflichtigen wird durch
den Arzt der Ersatzkommission, Oberersatzkommission untersucht,
der Entscheid über die Tauglichkeit steht dem Militärvorsitzenden
der Oberersatzkommission zu, aber es sind immer die vom Arzt
konstatierten körperlichen Fehler nach seiner Angabe in die Listen
einzutragen, WO. $ 71 Ziff. 2, HO.8 3 Ziff. 3.
IX. Im Kriegsfalle werden im Interesse rascher Heeresergän-
zung Musterungs- und Aushebungsgeschäft unter möglichster Be-
schleunigung des Verfahrens bei den Ersatzkommissionen vereinigt
und nach Bedarf Hilfsersatzkommissionen gebildet, WO. $8 95, 97.
Ein besonderes Musterungs- und Aushebungsgeschäft (unge-
trennt) wird nach Aufruf des Landsturms für die davon betrof-
fenen unausgebildeten Landsturmpflichtigen erforderlich, WO. 8103.
X. Während die Heeresergänzung für den Heeresnachwuchs
sorgt, den Truppen Rekruten, Mannschaften, die zu Soldaten ge-
macht werden sollen, stellt, ruft die Heeresmobilisierung die ein-
stigen Soldaten — die jetzt dem Beurlaubtenstande angehörigen
Mannschaften — zu den Fahnen. Das ist nicht Aufgabe der Er-
satzbehörden. Vielmehr geschieht die Einberufung bei Mobil-
machung und bei notwendigen Verstärkungen des Heeres auf
Kaiserlichen Befehl (in Bayern auf Königlichen Befehl), Art. 63
Abs. 4 Reichsverfassung, RWG.I $8 Abs. 1, durch die Bezirks-
kommandos. Die kommandierenden Generale sind zur Einberufung
befugt, wenn Teile des Bundesgebiets in Kriegszustand erklärt