Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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wurden, RWG. I $ 8. Der Eintritt der Mobilmachung ist so 
schnell als möglich durch öffentliche Bekanntmachung zur allge- 
meinen Kenntnis des Beurlaubtenstandes zu bringen. Die Ein- 
berufung erfolgt in Form öffentlicher Aufforderung oder durch 
Gestellungsbefehle oder verbunden durch öffentliche Aufforderung 
auf Grund bereits im Frieden behändigter Gestellungsbefehle 
(„Kriegsbeorderungen‘), HO. 8 42, WO. 8118 Ziff. 7”. Den Ein- 
berufenen soll tunlichst eine 24stündige Frist nach Bekannt- 
machung der Mobilmachung zur Regelung ihrer häuslichen Ver- 
hältnisse bleiben, HO. 8 42 Ziff. 3. 
Soweit die militärischen Verhältnisse es gestatten, werden die 
Pflichtigen nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend, ein- 
berufen, RMG. 8 63. 
Entsprechend geht die Einberufung der ausgebildeten Land- 
sturmpflichtigen nach erfolgtem Aufrufe des Landsturms ohne Mit- 
wirkung der Ersatzbehörden vor sich, WO. 8 101 Zifl. 1. 
B. Die Heeresergänzungin Oesterreich-Ungarn. 
Das Rekrutierungsverfahren in Oesterreich-Ungarn weist zwei 
augenfällige Unterschiede vom deutschen Rechte auf: es fehlt die 
Scheidung von Musterungs- und Aushebungsgeschäft und es geht 
der Stellung eine Losung voran zu dem Zwecke, zwischen gleich 
Rücksichtswürdigen über die Zuweisung zur Ersatzreserve als über- 
zählig zu entscheiden. 
I. Die „Militärpflicht* — um den zusammenfassenden Aus- 
druck der deutschen WO. zu gebrauchen — äußert sich wie bei 
uns in der Pflicht zur Meldung bei dem Gemeindevorsteher — 
des Heimats- oder ständigen Aufenthaltsorts? — zwecks Ver- 
%* Durch Verordnung soll bestimmt werden, in welchen Fällen öster- 
reichische Staatsbürger vor einer Stellungskommission in den Ländern der 
heiligen ungarischen Krone oder in Bosnien und der Herzegovina und un- 
garische Staatsbürger oder bosnisch-herzegovinische Landesangehörige 
vor einer Stellungskommission in den im Reichsrate vertretenen König- 
reichen und Ländern ihrer Stellungspflicht entsprechen können, 8 17 Ziff. 1 
Abs, 2b WG.
	        
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