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wehr, politische Landesstelle; dritte Instanz, Kriegsmini-
sterium für die gemeinsame Wehrmacht, Ministerium für Landes-
verteidigung als politische Behörde. Auch die Behörden der
Ministerialinstanz — Ministerium für Landesverteidigung, Kriegs-
ministerrum — entscheiden teils selbständig, teils gemeinschaft-
lich. Von der Scheidung der Zuständigkeiten dieser beiden Mini-
sterien in mehrfacher Abweichung von ihren bestimmungsgemäßen
Wirkungskreisen ist bei Besprechung der Grundlagen der öster-
reichischen Heereseinrichtungen (oben im Anschluß an $ 1 VI2)
bereits gehandelt worden.
Dieses Schema der Ergänzungsbehörden wird in den Wehr-
vorschriften Teil I $ 3 gegeben. '
Das deutsche Recht faßt die Ersatzbehörden als solche immer
formell zur Einheit zusammen, wenn auch die militärischen, die
bürgerlichen Mitglieder öfters getrennte Funktionen haben (oben
A IV).
Eine bemerkenswerte Abweichung vom deutschen Rechte liegt
in der rein militärischen Bildung der dritten Instanz; die Bezeich-
nung des Ministeriums für Landesverteidigung als „dritte poli-
tische Instanz“ ist im Grunde eine Fiktion.
Die Ergänzungsbehörde erster Instanz besorgt das Stellungs-
geschäft in der besondern Gestalt als „Stellungskommission“.
Eine eigene Titulatur für diese bei der Ergänzungsbehörde ge-
bildete, ihr rechtlich angehörige Amtsstelle ist in der Tat zweck-
mäßig; der Gegensatz von Behörde und verfügendem Organ kommt.
so auch zu sprachlicher Ausprägung.
Die militärische Ergänzungsbehörde — hier das Militär- (Land-
wehr-) Territorialkommando — entscheidet allein über die Zuer-
kennung der Begünstigung des Präsenzdienstaufschubs für Re-
kruten, die in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberuf
begriffen sind usw., oder wegen sonstiger berücksichtigungswür-
diger Verhältnisse, $$ 34 Abs. 5, 33 WG., — in Deutschland ist
die Ersatzkommission zuständig —; den gleichen Charakter rein