Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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wehr, politische Landesstelle; dritte Instanz, Kriegsmini- 
sterium für die gemeinsame Wehrmacht, Ministerium für Landes- 
verteidigung als politische Behörde. Auch die Behörden der 
Ministerialinstanz — Ministerium für Landesverteidigung, Kriegs- 
ministerrum — entscheiden teils selbständig, teils gemeinschaft- 
lich. Von der Scheidung der Zuständigkeiten dieser beiden Mini- 
sterien in mehrfacher Abweichung von ihren bestimmungsgemäßen 
Wirkungskreisen ist bei Besprechung der Grundlagen der öster- 
reichischen Heereseinrichtungen (oben im Anschluß an $ 1 VI2) 
bereits gehandelt worden. 
Dieses Schema der Ergänzungsbehörden wird in den Wehr- 
vorschriften Teil I $ 3 gegeben. ' 
Das deutsche Recht faßt die Ersatzbehörden als solche immer 
formell zur Einheit zusammen, wenn auch die militärischen, die 
bürgerlichen Mitglieder öfters getrennte Funktionen haben (oben 
A IV). 
Eine bemerkenswerte Abweichung vom deutschen Rechte liegt 
in der rein militärischen Bildung der dritten Instanz; die Bezeich- 
nung des Ministeriums für Landesverteidigung als „dritte poli- 
tische Instanz“ ist im Grunde eine Fiktion. 
Die Ergänzungsbehörde erster Instanz besorgt das Stellungs- 
geschäft in der besondern Gestalt als „Stellungskommission“. 
Eine eigene Titulatur für diese bei der Ergänzungsbehörde ge- 
bildete, ihr rechtlich angehörige Amtsstelle ist in der Tat zweck- 
mäßig; der Gegensatz von Behörde und verfügendem Organ kommt. 
so auch zu sprachlicher Ausprägung. 
Die militärische Ergänzungsbehörde — hier das Militär- (Land- 
wehr-) Territorialkommando — entscheidet allein über die Zuer- 
kennung der Begünstigung des Präsenzdienstaufschubs für Re- 
kruten, die in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberuf 
begriffen sind usw., oder wegen sonstiger berücksichtigungswür- 
diger Verhältnisse, $$ 34 Abs. 5, 33 WG., — in Deutschland ist 
die Ersatzkommission zuständig —; den gleichen Charakter rein
	        
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