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Dagegen liegt andererseits in der Verbindung von Musterung
und Aushebung eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens.
Das Ersatzgeschäft der deutschen WO. macht den Eindruck der
Umständlichkeit. Da im Mobilmachungsfalle Musterung und Aus-
hebung zusammenfallen und erhebliche Beschleunigung eintritt,
so sollte man denken, es müsse auch im Frieden bei aller ge-
botenen Gründlichkeit das Ersatzgeschäft sich minder kompliziert
gestalten lassen.
V. An Stelle der Zuweisung der vorläufigen Entscheidungen
— Zurückstellungen usw. — an die Ersatzkommission, der endgül-
tigen — Ausschließung, Ausmusterung, Ueberweisung zum Land-
sturm ersten Aufgebots, zur Ersatzreserve, Aushebung — an die
Oberersatzkommission im deutschen Rechte tritt, was nur zu bil-
ligen ist, die ungeteilte Zuständigkeit der Stellungskommission.
Ihre wichtigsten Aufgaben sind: Beurteilung der körperlichen und
geistigen Eignung der Stellungspflichtigen zum Militärdienst und
Beschlußfassung hierüber; Prüfung und Bescheidung von Begün-
stigungsansprüchen — auf einjährigen, zweijährigen Präsenzdienst,
Zuweisung zur Ersatzreserve wegen geistlichen Standes, bürger-
licher Verhältnisse —, soweit darüber bei der Stellung zu ver-
handeln ist; Vormerkung der besondern Eignung der Assentierten
für die verschiedenen Waffengattungen usw., WVorschr. I $ 45.
Im Falle des freiwilligen Eintritts entscheidet über gesetz-
liche Begünstigungen statt der Stellungskommission die zuständige
Ergänzungsbehörde erster Instanz (Ergänzungsbezirks-, Landwehr-
ergänzungsbezirkskommando zusammen mit der politischen Bazirks-
behörde): WVorsehr. 88 80 Ziff. 2 (Begünstigung des zweijähri-
gen Präsenzdienstes, vgl. unten $4IV), 90A Ziff. 1 (einjähriger
Präsenzfrontdienst), 94 Ziff. 10 (einjähriger Präsenzdienst als
einjährig-freiwilliger Mediziner), 95 Ziff. 6 (Dienst als einjährig-
freiwilliger Veterinär), 96 Ziff. 7 (als einjährig-freiwilliger Phar-
mazeut), 105 Ziff. 3 (Privileg der Kandidaten des geistlichen