Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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klassen, die zur Stellung berufen sind, in je zwei Exemplaren, 
einem für die Bezirksbehörde selbst, einem für das Ergänzungs- 
bezirkskommando; etwa erhobene Ansprüche auf Begünstigung 
in der Erfüllung der Dienstpflicht werden darin vermerkt, W.- 
Vorscehr. I $ 37. 
Die Hauptstellung geschieht vor ambulanten Stellungskom- 
missionen, deren Zahl sich nach der Größe des Ergänzungsbezirks 
richtet, WVorschr. I $ 40. Die Stellungstage und Stellungsorte 
werden den Stellungspflichtigen durch die Gemeindevorsteher kund- 
gegeben, WVorschr. I $ 42. 
Die Musterung geht gemeindeweise nach der Reihe der Alters- 
klassen und in jeder nach der Reihe der Verzeichnung in der 
Stellungsliste vor sichh WVorschr. I 8 47. Erst Messung der 
Körpergröße, dann ärztliche Untersuchung der Pflichtigen, $8 48, 
49 usw. Läßt sich ein Gebrechen auf dem Stellungsplatze nicht 
hinreichend beurteilen, so ist Abgabe des Pflichtigen in ein Mili- 
tärspital zu näherer Prüfung zulässig; einem Zivilspital kann der 
Pflichtige übergeben werden, wenn ein Gebrechen als längstens 
innerhalb vier Monaten und ohne chirurgische Operation heilbar 
erkannt wird, die häusliche Pflege aber keine genügende Gewähr 
für die erforderliche Behandlung bietet; darüber bestimmt an sich 
der militärische Vertreter, doch ist der Vorsitzende befugt, falls 
er die Abgabe nicht für begründet erachtet, die Vorführung des 
Pfliehtigen vor die Ueberprüfungskommission zu veranlassen, $ 50 
USW. 
Von den Beschlüssen der Kommission über die Tauglichkeit 
und der damit gegebenen Klassifikation der Pflichtigen ist bereits 
gehandelt worden. 
Die Assentierung der tauglich und tauglich zu Hilfsdiensten 
Befundenen geschieht der Regel nach mit Vorbehalt der „Wid- 
mung“ — als Rekrut oder Ersatzreservist — und der „Einteilung“ 
— zum gemeinsamen Heere oder der Landwehr. Doch werden 
Assentierte, wenn ihnen die Begünstigungen zuerkannt sind, die
	        
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