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klassen, die zur Stellung berufen sind, in je zwei Exemplaren,
einem für die Bezirksbehörde selbst, einem für das Ergänzungs-
bezirkskommando; etwa erhobene Ansprüche auf Begünstigung
in der Erfüllung der Dienstpflicht werden darin vermerkt, W.-
Vorscehr. I $ 37.
Die Hauptstellung geschieht vor ambulanten Stellungskom-
missionen, deren Zahl sich nach der Größe des Ergänzungsbezirks
richtet, WVorschr. I $ 40. Die Stellungstage und Stellungsorte
werden den Stellungspflichtigen durch die Gemeindevorsteher kund-
gegeben, WVorschr. I $ 42.
Die Musterung geht gemeindeweise nach der Reihe der Alters-
klassen und in jeder nach der Reihe der Verzeichnung in der
Stellungsliste vor sichh WVorschr. I 8 47. Erst Messung der
Körpergröße, dann ärztliche Untersuchung der Pflichtigen, $8 48,
49 usw. Läßt sich ein Gebrechen auf dem Stellungsplatze nicht
hinreichend beurteilen, so ist Abgabe des Pflichtigen in ein Mili-
tärspital zu näherer Prüfung zulässig; einem Zivilspital kann der
Pflichtige übergeben werden, wenn ein Gebrechen als längstens
innerhalb vier Monaten und ohne chirurgische Operation heilbar
erkannt wird, die häusliche Pflege aber keine genügende Gewähr
für die erforderliche Behandlung bietet; darüber bestimmt an sich
der militärische Vertreter, doch ist der Vorsitzende befugt, falls
er die Abgabe nicht für begründet erachtet, die Vorführung des
Pfliehtigen vor die Ueberprüfungskommission zu veranlassen, $ 50
USW.
Von den Beschlüssen der Kommission über die Tauglichkeit
und der damit gegebenen Klassifikation der Pflichtigen ist bereits
gehandelt worden.
Die Assentierung der tauglich und tauglich zu Hilfsdiensten
Befundenen geschieht der Regel nach mit Vorbehalt der „Wid-
mung“ — als Rekrut oder Ersatzreservist — und der „Einteilung“
— zum gemeinsamen Heere oder der Landwehr. Doch werden
Assentierte, wenn ihnen die Begünstigungen zuerkannt sind, die