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reihung zu andern Zeitpunkten, vor dem 1. Oktober usw., auf Be-
fehl des Kaisers stattfinden, WG. $ 41 Ziff. 1 Abs. 3.
Die Assentierten werden der Regel nach alsbald — täglich
am Schlusse der Stellung — beeidigt; die Abnahme des Eides nach
dem Präsenzdienstantritt, wie sie bei uns Rechtens ist, beschränkt
sich auf solche, die vorbehaltlich der Einteilung assentiert und
dann der Landwehr zugeteilt wurden, $ 56 WVorschr. 1.
X. Die nach Deckung des jährlichen Rekrutenbedarfs ver-
bleibenden Rekruten werden als überzählig der Ersatzreserve über-
wiesen. Die Bestimmung der Ueberzähligen geschieht durch eine
besondere gemischte Kommission in der Weise, daß nach Maßgabe
solcher bürgerlicher Verhältnisse, die durch den gesetzlichen Prä-
senzdienst besonders empfindlich berührt würden — das Gesetz
spricht von der Rücksicht auf Familienerhaltung, Landwirt-
schaftsbetrieb (Umstände, die in bestimmter gesetzlicher Ausprä-
gung gegeben einen Befreiungsanspruch begründen), dann
vom sonstigen Erwerb und bürgerlicher Berufsbildung —, Mann-
schaftsgruppen ausgeschieden werden und aus den so als rücksichts-
würdig Befundenen die individuelle Bestimmung der Ueberzähligen
gruppenweise durch das Los erfolgt, WG. 8 37 Ziff. 3.
Nach der deutschen WO. gibt es eine Ueberzähligkeit in
doppeltem Sinne: als Entbehrlichkeit Pflichtiger für die Rekrutie-
rung, woraus an sich die Ueberweisung zur Ersatzreserve folgt,
und als Entbehrlichkeit auch für die Ersatzreserve mit der Kon-
sequenz der Zuweisung an den Landsturm ersten Aufgebots; auch
ist die Voraussetzung für die Ueberzähligkeit im erstern Sinne
erst erfüllt, wenn der Pflichtige als entbehrlich bis zu dem auf
das dritte Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar nicht eingestellt
worden ist; eine Losung endlich wird in der WO. nicht mehr er-
wähnt, vielmehr ist für die Aushebung und die Bestimmung des
Ueberschusses über den Rekrutenbedarf die Reihenfolge der Pflich-
tigen in den Vorstellungslisten (oben A VIII 1) maßgebend.
Daß die deutsche WO. Ueberzähligkeit nicht alsbald nach