Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Maßregeln Abhilfe zu schaffen, wenn Wehrpflichtige in größerer 
Zahl von der Stellung fernbleiben oder Mißbräuche bei der Stel- 
lung in erheblichem Maße vorkommen, 8 17 Ziff. 4 Abs. 1. 
X]I. Die Einberufung der Reserve und Ersatzreserve des ge- 
meinsamen Heeres und der Landwehr im Mobilisierungsfalle und 
zur teilweisen oder vollen Ergänzung auf den Kriegsstand geschieht 
auf Befehl des Kaisers, 85 43 Ziff. 3 Abs. 1, 44 Ziff. 3 Abs. 1 
WG., durch öffentliche Kundmachung seitens der politischen Be- 
zirksbehörden — bei allgemeiner Mobilisierung —, auf gleichem 
Wege oder mittelst Einberufungskarten — bei Teilmobilisierung —, 
durch Karten — bei Ergänzung auf den Kriegsstand, ohne daß 
Mobilisierung angeordnet ist. Die Mannschaften haben eine 24 stün- 
dige, die Gagisten eine 48 stündige Frist zur Ordnung ihrer An- 
gelegenheiten vom Zeitpunkte der Kundmachung in der Aufent- 
haltsgemeinde, Zustellung der Einberufungskarte an. 
Wenn nur eine teilweise Heranziehung der Reserve usw. not- 
wendig ist, hat diese nach Assentjahrgängen, Militärterritorial- 
bereichen (es besteht das Bedürfnis vielleicht nur für bestimmte 
Bezirke, vgl. Motive zu $43 WG.) usw. mit der Maßgabe zu ge- 
schehen, daß die jüngeren Assentjahrgänge vor den älteren heran- 
gezogen werden, $ 43 Schlußabsatz. — 
Die vergleichende Würdigung des deutschen und des öster- 
reichisch-ungarischen Ersatzgeschäfts hat Vorzüge, wie Mängel 
auf der einen, der andern Seite ergeben. Das Gesamturteil muß 
dahin lauten, daß Oesterreich die bessere Prozedur hat, das 
Deutsche Reich in der -Behördenorganisation voran steht, soweit 
diese nicht durch das kompliziertere Verfahren ungünstig beeinflußt 
ist. Mit der Trennung von Musterung und Aushebung wäre die 
Gliederung in Ersatz- und Oberersatzkommission zu beseitigen.
	        
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