—_ aA —
Maßregeln Abhilfe zu schaffen, wenn Wehrpflichtige in größerer
Zahl von der Stellung fernbleiben oder Mißbräuche bei der Stel-
lung in erheblichem Maße vorkommen, 8 17 Ziff. 4 Abs. 1.
X]I. Die Einberufung der Reserve und Ersatzreserve des ge-
meinsamen Heeres und der Landwehr im Mobilisierungsfalle und
zur teilweisen oder vollen Ergänzung auf den Kriegsstand geschieht
auf Befehl des Kaisers, 85 43 Ziff. 3 Abs. 1, 44 Ziff. 3 Abs. 1
WG., durch öffentliche Kundmachung seitens der politischen Be-
zirksbehörden — bei allgemeiner Mobilisierung —, auf gleichem
Wege oder mittelst Einberufungskarten — bei Teilmobilisierung —,
durch Karten — bei Ergänzung auf den Kriegsstand, ohne daß
Mobilisierung angeordnet ist. Die Mannschaften haben eine 24 stün-
dige, die Gagisten eine 48 stündige Frist zur Ordnung ihrer An-
gelegenheiten vom Zeitpunkte der Kundmachung in der Aufent-
haltsgemeinde, Zustellung der Einberufungskarte an.
Wenn nur eine teilweise Heranziehung der Reserve usw. not-
wendig ist, hat diese nach Assentjahrgängen, Militärterritorial-
bereichen (es besteht das Bedürfnis vielleicht nur für bestimmte
Bezirke, vgl. Motive zu $43 WG.) usw. mit der Maßgabe zu ge-
schehen, daß die jüngeren Assentjahrgänge vor den älteren heran-
gezogen werden, $ 43 Schlußabsatz. —
Die vergleichende Würdigung des deutschen und des öster-
reichisch-ungarischen Ersatzgeschäfts hat Vorzüge, wie Mängel
auf der einen, der andern Seite ergeben. Das Gesamturteil muß
dahin lauten, daß Oesterreich die bessere Prozedur hat, das
Deutsche Reich in der -Behördenorganisation voran steht, soweit
diese nicht durch das kompliziertere Verfahren ungünstig beeinflußt
ist. Mit der Trennung von Musterung und Aushebung wäre die
Gliederung in Ersatz- und Oberersatzkommission zu beseitigen.