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Begünstigungen in Erfüllung der Dienstpflicht.
Die Einräumung von Vorzügen in der Erfüllung der Dienst-
pflicht, die nicht für jedermann erreichbar sind, wie die mit frei-
willigem Eintritt verknüpften Vorteile, läßt sich innerlich nur
rechtfertigen, wenn nach dem Bildungsstande des Pflichtigen an-
genommen werden kann, daß er sich in kürzerer als der regel-
mäßigen Zeit einen militärischen Grad erringen wird, mit dem
dann bedeutend erhöhte Pflichten im Reserve- und Landwehrver-
hältnis sich verbinden.
I. Die Rechtslage bei freiwilligem Eintritt.
1. Beide Rechte lassen freiwilligen Eintritt in das Heer zu.
Voraussetzungen sind die nötige körperliche und geistige Eignung
und ein Alter von wenigstens vollen 17 Jahren, deutsches WG. I
8 10, WO. $ 24 Ziff. 1, öst. WG. $$ 19, 14, 15. Doch ist an
diesem Minimalalter jetzt während des Krieges im Deutschen Reiche
(vgl. die Kaiserlichen Erlasse betr. Ausnahmen von den Vor-
schriften des 8 90 WO. vom 22. 6. und vom 5. 12. 1915) und
in Oesterreich-Ungarn nicht festgehalten worden. Das deutsche
Recht erfordert außerdem obrigkeitliche Bescheinigung untadel-
hafter Führung, WO. $ 84 Ziff. 2, während Oesterreich lediglich
den Ausschluß solcher Mannschaften bestimmt, die sich infolge
erlittener strafgerichtlicher Verurteilung nicht im Vollgenuß der
bürgerlichen Rechte befinden, öst. WG. $ 19 Ziff. 1.
Eine Schranke wird dem freiwilligen Eintritte gesetzt durch
die schon begründete Verpflichtung, sich der Aushebung zu unter-
werfen.
Das deutsche Recht verlangt für Einstellung als Frei-
williger Erwirkung eines Meldescheins beim Zivilvorsitzenden der
Ersatzkommission, wobei die Gültigkeitsdauer nur bis zunı näch-
sten 1. April reicht, und verfügt weiter, daß Mannschaften, die