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geschieht die Annahme immer durch den Truppenteil (in Form
der Erteilung eines Annahmescheins), WO. $ 85. Nach öster-
reichischem Rechte werden die Freiwilligen — ohne Intervention
der politischen Behörde — regelmäßig durch das Ergänzungs-
(Landwehrergänzungs)bezirkskommando — auf Grund der Bereit-
erklärung des Truppenteils — ausnahmsweise durch den Truppen-
teil selbst assentiert, WVorschr. I $ 134 Ziff. 7, ®8.
Sachgemäßer und weniger umständlich ist das deutsche Ver-
fahren.
3. Der Freiwillige ist nach deutschem Recht nur zu der
Dienstdauer verpflichtet, die für die gewählte Truppengattung gilt,
aber er kann sich auf ein weiteres Jahr (ein drittes bei der In-
fanterie, ein viertes bei der Kavallerie usw.) binden. In diesem
Falle verbleibt er demnächst in der Landwehr ersten Aufgebots
nur 3 Jahre, RWG. II Art. IT $S2, RWG. II Art. IT 82, WO.
S 84 Affe 1.
Oesterreich hingegen verpflichtet die freiwillig Eintretenden
zu dreijährigem Präsenzdienst auch bei den Fußtruppen, es müßte
denn der noch zu besprechende (unten IV) besondere Anspruch
auf nur zweijährigen Präsenzdienst bestehen und geltend gemacht
werden, WG. 8 19 Ziff. 4, Annahme beı der Kavallerie usw. ist
dann nicht möglich. Durch freiwillige Ableistung dreijährigen
Dienstes wird die Reservepflicht auf 7 Jahre beschränkt.
Der Grund für diese an freiwilligen Eintritt geknüpfte drei-
jährige Präsenzzeit liegt offenbar in der Besorgnis übermäßigen
Zudrangs von Freiwilligen zu den Truppenteilen mit zweijähriger
Dienstzeit. Um dem zu steuern, genügt aber, wenn die Annahme
in das Ermessen der Kommandeure gestellt wird, so deutsche
wo. $ 8.
4. Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen
Ersatztruppenteilen des deutschen Heeres Freiwillige jederzeit an-
genommen und eingestellt werden, WO. $ 98 Ziff. 1. Auch in
den Landsturm können Freiwillige (vorausgesetzt, daß nicht für