— 78 —
für sie die Verpflichtung zum Heeresdienste besteht), aufgenom-
men werden, WO. $ 121 Ziff. 4. Insbesondere ist Annahme von
Freiwilligen auf Kriegsdauer zulässig, die bei Demobilmachung
usw. zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen werden, $ 98
Ziff. 2 WO. Durch massenhafte, die äußersten Grenzen möglicher
Einstellung zunächst weit überschreitende Meldung als Kriegs-
freiwillige bei Ausbruch des Weltkrieges hat unsere Jungmann-
schaft einen erhebenden Beweis vaterländischen Sinnes geliefert.
Für Oesterreich-Ungarn ergibt sich die Zulässigkeit des Prä-
senzdienstes auf Kriegsdauer aus WG. $ 19 Ziff. 6 und 7. Freiwilliger
Eintritt in den Landsturm: Landsturmges. vom 6. 6. 1886 $ 2
Abs. 7, Min.-Verordn. vom 20. 12. 1889 8 40.
I. Einjähriger Frontdienst.
1. Die Begünstigung des einjährigen Frontdienstes ist solchen
jungen Leuten von Bildung zugedacht, deren Ausbildung zu Offi-
zieren oder doch zu brauchbaren Unteroffizieren erwartet werden
kann. Tritt dieser Erfolg nicht ein, so ist im Grunde die Be-
vorzugung unverdient gewesen. Die ältere österreichische Wehr-
gesetzgebung, WG. vom 11. 4. 1889 $ 25 Abs. 12, hatte die
scharfe Bestimmung, daß diejenigen Einjährig-Freiwilligen, welche
nach Ablauf des Präsenzjahres die erforderliche Prüfung nicht
bestanden, ein zweites Jahr zu dienen hatten. Das neue WG.
von 1912 hat das gestrichen, aber auch, im $ 21 Ziff. 7, die
frühere Anforderung, Ges. 1889 8 25 Abs. 6, fallen lassen, daß
der Einjährig-Freiwillige die Kosten des Präsenzdienstes grund-
sätzlich selbst trage; nur für Kavallerie, reitende Artillerie und
Train ist es beim alten geblieben, im übrigen wird der Dienst
der Regel nach auf Staatskosten abgeleistet. Gegenteilig das
deutsche Recht, WO. 8 94 Ziff. 12. Es ist gewiß nicht un-
billig, in der Belastung mit den Kosten einen gewissen
Ausgleich zu schaffen gegenüber dem bedeutsamen Vorrecht des
Pflichtigen. Einem bei den Truppen zu Fuß eingestellten Mittel-