Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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für sie die Verpflichtung zum Heeresdienste besteht), aufgenom- 
men werden, WO. $ 121 Ziff. 4. Insbesondere ist Annahme von 
Freiwilligen auf Kriegsdauer zulässig, die bei Demobilmachung 
usw. zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen werden, $ 98 
Ziff. 2 WO. Durch massenhafte, die äußersten Grenzen möglicher 
Einstellung zunächst weit überschreitende Meldung als Kriegs- 
freiwillige bei Ausbruch des Weltkrieges hat unsere Jungmann- 
schaft einen erhebenden Beweis vaterländischen Sinnes geliefert. 
Für Oesterreich-Ungarn ergibt sich die Zulässigkeit des Prä- 
senzdienstes auf Kriegsdauer aus WG. $ 19 Ziff. 6 und 7. Freiwilliger 
Eintritt in den Landsturm: Landsturmges. vom 6. 6. 1886 $ 2 
Abs. 7, Min.-Verordn. vom 20. 12. 1889 8 40. 
I. Einjähriger Frontdienst. 
1. Die Begünstigung des einjährigen Frontdienstes ist solchen 
jungen Leuten von Bildung zugedacht, deren Ausbildung zu Offi- 
zieren oder doch zu brauchbaren Unteroffizieren erwartet werden 
kann. Tritt dieser Erfolg nicht ein, so ist im Grunde die Be- 
vorzugung unverdient gewesen. Die ältere österreichische Wehr- 
gesetzgebung, WG. vom 11. 4. 1889 $ 25 Abs. 12, hatte die 
scharfe Bestimmung, daß diejenigen Einjährig-Freiwilligen, welche 
nach Ablauf des Präsenzjahres die erforderliche Prüfung nicht 
bestanden, ein zweites Jahr zu dienen hatten. Das neue WG. 
von 1912 hat das gestrichen, aber auch, im $ 21 Ziff. 7, die 
frühere Anforderung, Ges. 1889 8 25 Abs. 6, fallen lassen, daß 
der Einjährig-Freiwillige die Kosten des Präsenzdienstes grund- 
sätzlich selbst trage; nur für Kavallerie, reitende Artillerie und 
Train ist es beim alten geblieben, im übrigen wird der Dienst 
der Regel nach auf Staatskosten abgeleistet. Gegenteilig das 
deutsche Recht, WO. 8 94 Ziff. 12. Es ist gewiß nicht un- 
billig, in der Belastung mit den Kosten einen gewissen 
Ausgleich zu schaffen gegenüber dem bedeutsamen Vorrecht des 
Pflichtigen. Einem bei den Truppen zu Fuß eingestellten Mittel-
	        
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