Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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werden, WO. $ 91, vielmehr tritt dort die Prüfung nur ergänzend 
zu dem Nachweise erfolgreichen Besuches höherer Schulklassen 
usw. hinzu. 
Beide Rechte sehen von dem Nachweise der wissenschaftlichen 
Befähigung dann ab — nach dem Ermessen höherer Instanzen —, 
wenn der Pflichtiige in einem Zweige der Wissenschaft, Kunst, 
Technik Hervorragendes leistet, WO. $ 89, Ziff. 6, öst. WG. $ 21 
Ziff. 3. 
5. An die Darlegung der militärischen Befähigung hingegen 
für die Erlangung der Reserveoffizierscharge stellen wir erheblich 
höhere Anforderungen als Oesterreich. Unsere Einjährigen wer- 
den, wenn sie im Dienste genügt und gegen Ende des Dienst- 
jahres die Offizieraspirantenprüfung bestanden haben, zunächst zu 
solchen ernannt und alsdann zwecks weiterer Ausbildung zu zwei 
je achtwöchigen Uebungen einberufen, wobei der Erfolg wieder 
durch Prüfung kontrolliert wird, HO. $$ 20, 46. In Oesterreich 
kann die Beförderung zum Offizier unmittelbar auf Grund der 
Leistungen im Präsenzdienstjahre erfolgen, WG. 8 22, W Vorschr. I 
8 93 Af. 17. 
Die Ausbildung der österreichisch-ungarischen Einjährigen 
erfolgt während eines erheblichen Teiles der Dienstzeit in beson- 
deren Reserveoffizierschulen, während die deutschen Einjährigen 
fortgesetzt zum Kompagnie- usw. dienst herangezogen werden 
und daneben eine besondere theoretische und praktische Unter- 
weisung erhalten; öst. WVorschr. I $ 93 Ziff. 9 fg., deutsche 
HO. $ 20 Ziff. 1 fg. 
6. Als Garantie der sozialen Eignung zum Offizier dient bei 
uns die in Oesterreich unbekannte Offizierwahl: der Aspirant muß 
durch das Offizierkorps desjenigen Landwehrbezirks, dem er an- 
gehört, der im Kriegsfalle zum Dienst einberufene Aspirant durch 
das Offizierskorps des Truppenteils gewählt sein, HO. $ 47. 
7. Oesterreich gewährt den Volksschullehrern, Absolventen 
von Lehrerbildungsanstalten usw. die Rechte von Einjährig-Frei-
	        
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