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willigen, WG. $ 21 Ziff. 2. Im Deutschen Reiche ist zwar die
Dienstpflicht der Volksschullehrer und der geprüften Kandidaten
des Volksschulamts sehr bedeutend gekürzt, um dem öffentlichen
Unterricht Beeinträchtigungen zu ersparen: nach RMG. $ 51
Abs. 1, WO. 8 9 Ziff. 1 können diese Pflichtigen nach kürzerer
Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden; die
näheren Bestimmungen trifft die HO. 88 13 Ziff. 2 und 40 Ziff. 3
dahin, daß die aktive Dienstzeit jedenfalls nur ein Jahr beträgt,
regelmäßig aber bereits nach 10 Wochen die Beurlaubung zur
Reserve erfolgt. Die Stellung Einjährig-Freiwilliger dagegen und
damit die Aussicht auf Beförderung zum Offizier oder doch Unter-
offizier haben nur solche Volksschullehrer, die den allgemeinen
Voraussetzungen für einjährig-freiwilligen Dienst entsprechen, $ 9
Ziff. 4 WO. (das Reifezeugnis eines Schullehrerseminars im Sinne
des $ 90 Ziff. 2c und 4 WO. genügt). Nicht der Stand wird
privilegiert, nur die Sicherstellung des Schulunterrichts ist für uns
Grund zu besonderer Bestimmung.
8. Den Einjährig-Freiwilligen auf eigene Kosten gestattet
das österreichische Wehrgesetz $ 21 Ziff. 8 „die Wahl des Truppen-
körpers“, d. i. des Regiments, selbständigen Bataillons usw., doch
bestinnmt der Kriegsminister, für die Landwehr der Landesvertei-
digungsminister, bis zu welcher Anzahl bei den einzelnen Truppen-
körpern der verschiedenen Dienstzweige (Infanterie, Kavallerie usw.)
Einjährig-Freiwillige angenommen werden können, WVorschr. I
8 88 Ziff. 4; soweit diese Zahl nicht erreicht ist, darf den Ein-
jährig-Freiwilligen, auch denen auf Staatskosten (die es nur bei
den Fußtruppen gibt), die Aufnahme nicht verweigert werden.
Unser Recht, das Einjährig-Freiwillige auf Staatskosten nur ganz
ausnahmsweise kennt, gibt die Wahl frei, RWG.I 817, mit den
beiden Beschränkungen, daß in größern Garnisonen nach Anord-
nung des Generalkommandos die Verteilung der Freiwilligen auf
die Truppenteile der gewählten Waffengattung durch die diesen
vorgesetzten Militärbehörden erfolgt und daß Feldartillerie und
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. ı. 6