Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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willigen, WG. $ 21 Ziff. 2. Im Deutschen Reiche ist zwar die 
Dienstpflicht der Volksschullehrer und der geprüften Kandidaten 
des Volksschulamts sehr bedeutend gekürzt, um dem öffentlichen 
Unterricht Beeinträchtigungen zu ersparen: nach RMG. $ 51 
Abs. 1, WO. 8 9 Ziff. 1 können diese Pflichtigen nach kürzerer 
Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden; die 
näheren Bestimmungen trifft die HO. 88 13 Ziff. 2 und 40 Ziff. 3 
dahin, daß die aktive Dienstzeit jedenfalls nur ein Jahr beträgt, 
regelmäßig aber bereits nach 10 Wochen die Beurlaubung zur 
Reserve erfolgt. Die Stellung Einjährig-Freiwilliger dagegen und 
damit die Aussicht auf Beförderung zum Offizier oder doch Unter- 
offizier haben nur solche Volksschullehrer, die den allgemeinen 
Voraussetzungen für einjährig-freiwilligen Dienst entsprechen, $ 9 
Ziff. 4 WO. (das Reifezeugnis eines Schullehrerseminars im Sinne 
des $ 90 Ziff. 2c und 4 WO. genügt). Nicht der Stand wird 
privilegiert, nur die Sicherstellung des Schulunterrichts ist für uns 
Grund zu besonderer Bestimmung. 
8. Den Einjährig-Freiwilligen auf eigene Kosten gestattet 
das österreichische Wehrgesetz $ 21 Ziff. 8 „die Wahl des Truppen- 
körpers“, d. i. des Regiments, selbständigen Bataillons usw., doch 
bestinnmt der Kriegsminister, für die Landwehr der Landesvertei- 
digungsminister, bis zu welcher Anzahl bei den einzelnen Truppen- 
körpern der verschiedenen Dienstzweige (Infanterie, Kavallerie usw.) 
Einjährig-Freiwillige angenommen werden können, WVorschr. I 
8 88 Ziff. 4; soweit diese Zahl nicht erreicht ist, darf den Ein- 
jährig-Freiwilligen, auch denen auf Staatskosten (die es nur bei 
den Fußtruppen gibt), die Aufnahme nicht verweigert werden. 
Unser Recht, das Einjährig-Freiwillige auf Staatskosten nur ganz 
ausnahmsweise kennt, gibt die Wahl frei, RWG.I 817, mit den 
beiden Beschränkungen, daß in größern Garnisonen nach Anord- 
nung des Generalkommandos die Verteilung der Freiwilligen auf 
die Truppenteile der gewählten Waffengattung durch die diesen 
vorgesetzten Militärbehörden erfolgt und daß Feldartillerie und 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. ı. 6
	        
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