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trachtungen verfrüht. Wahrhaft fruchtbringend können sie auch
nur sein bei voller militärischer Sachkunde.
So sollen nur die Wehrgesetze selbst sprechen und nur solche
Absehätzungen versucht werden, die der Zweck der Institutionen
und die Art ihrer Ausgestaltung in dem einen, dem andern Rechte
unmittelbar an die Hand geben. Was in dieser Beschränkung
erreichbar ist, findet dann aus den Lehren des Weltkriegs seine
Ergänzung.
Die vergleichende Betrachtung und Würdigung gilt den Ver-
hältnissen des Landheeres. Der Dienst in der Marine und — für das
Deutsche Reich — in den Schutztruppen scheiden aus. Die all-
gemeinen Grundsätze über die Erfüllung der Wehrpflicht aber
haben, wie selbstverständlich, auch für die Marine Geltung.
Die Erfüllung der Wehrpflicht in den Schutzgebieten wird neben den
generellen reichsgesetzlichen Vorschriften durch die Bestimmungen des
Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. 7. 1913 (dazu Kaiserl. Verord-
nung vom 21. 2. 1914 und Ausführungs-Verordnung des Reichskanzlers vom
4. 3. 1914) geregelt.
Die neue österreichische Wehrgesetzgebung von 1912 konnte
in dem zwei Jahre später ausgebrochenen Kriege noch nicht zu
voller Wirkung kommen. Schon die unerläßlichen Uebergangs-
bestimmungen in den $$ 80fg. des Wehrgesetzes, $ 9 des Land-
wehrgesetzes von 1912 schlossen das aus. Aber nicht der zur-
zeit noch bestehende Zustand, sondern die Rechtslage, wie sie nach
Ablauf der Uebergangsperiode bei unbeschränkter Geltung der
neuen Bestimmungen sich ergeben wird, liegt der Darstellung zu-
grunde.
II. Die Quellen.
1. Abkürzungen für deutsche Heeres-Gesetze und
Verordnungen.
RWG. I (Reichswehrgesetz) bedeutet das zum Reichsgesetz erhobene
Gesetz des norddeutschen Bundes vom 9. 11. 1867 betr. die Verpflichtung
zum Kriegsdienst.
RMG. = das Reichsmilitärgesetz vom 2. 5. 1874 (in der durch weitere
Reichsgesetze, zuletzt durch Gesetz vom 22. 7. 1913 geänderten Fassung).
RKG. (Reichskontrollgesetz) = Reichsgesetz vom 15. 2. 1875 betr. Aus-
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