Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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trachtungen verfrüht. Wahrhaft fruchtbringend können sie auch 
nur sein bei voller militärischer Sachkunde. 
So sollen nur die Wehrgesetze selbst sprechen und nur solche 
Absehätzungen versucht werden, die der Zweck der Institutionen 
und die Art ihrer Ausgestaltung in dem einen, dem andern Rechte 
unmittelbar an die Hand geben. Was in dieser Beschränkung 
erreichbar ist, findet dann aus den Lehren des Weltkriegs seine 
Ergänzung. 
Die vergleichende Betrachtung und Würdigung gilt den Ver- 
hältnissen des Landheeres. Der Dienst in der Marine und — für das 
Deutsche Reich — in den Schutztruppen scheiden aus. Die all- 
gemeinen Grundsätze über die Erfüllung der Wehrpflicht aber 
haben, wie selbstverständlich, auch für die Marine Geltung. 
Die Erfüllung der Wehrpflicht in den Schutzgebieten wird neben den 
generellen reichsgesetzlichen Vorschriften durch die Bestimmungen des 
Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. 7. 1913 (dazu Kaiserl. Verord- 
nung vom 21. 2. 1914 und Ausführungs-Verordnung des Reichskanzlers vom 
4. 3. 1914) geregelt. 
Die neue österreichische Wehrgesetzgebung von 1912 konnte 
in dem zwei Jahre später ausgebrochenen Kriege noch nicht zu 
voller Wirkung kommen. Schon die unerläßlichen Uebergangs- 
bestimmungen in den $$ 80fg. des Wehrgesetzes, $ 9 des Land- 
wehrgesetzes von 1912 schlossen das aus. Aber nicht der zur- 
zeit noch bestehende Zustand, sondern die Rechtslage, wie sie nach 
Ablauf der Uebergangsperiode bei unbeschränkter Geltung der 
neuen Bestimmungen sich ergeben wird, liegt der Darstellung zu- 
grunde. 
II. Die Quellen. 
1. Abkürzungen für deutsche Heeres-Gesetze und 
Verordnungen. 
RWG. I (Reichswehrgesetz) bedeutet das zum Reichsgesetz erhobene 
Gesetz des norddeutschen Bundes vom 9. 11. 1867 betr. die Verpflichtung 
zum Kriegsdienst. 
RMG. = das Reichsmilitärgesetz vom 2. 5. 1874 (in der durch weitere 
Reichsgesetze, zuletzt durch Gesetz vom 22. 7. 1913 geänderten Fassung). 
RKG. (Reichskontrollgesetz) = Reichsgesetz vom 15. 2. 1875 betr. Aus- 
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