Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

auf die Befreiten zurückzugreifen. Insbesondere sind Militär- 
pflichtige, die noch zu schwach oder zu klein sind, vorläufig nur 
zurückzustellen und auch die Befreiung muß noch widerruflich 
sein, wenn wider Erwarten die Entwickelung doch noch zu ge- 
nügendem Abschlusse gekommen ist und staatliche Notlage dazu 
zwingt, auch die schon freigegebenen, jetzt brauchbar gewordenen 
Mannschaften, sofern nicht anderweite Rücksichten entgegenstehen, 
in das Heer einzustellen. 
Die Wirkungen einer Einberufung zum Dienste auf die bür- 
gerlichen Verhältnisse der Pflichtigen müssen regelmäßig unbe- 
achtet bleiben. Es liegt im Wesen der allgemeinen Wehrpflicht, 
daß ihre Inanspruchnahme nicht individualisierend — je nachdem 
keine oder nur unbedeutende oder aber erhebliche Nachteile für 
Beruf, Erwerb usw. des Betroffenen zu erwarten sind — erfolgen 
oder unterbleiben kann. Schwere Sehädigungen aber der Pflichti- 
gen und ihrer Familien nach Möglichkeit, soweit die militärischen 
Interessen es erlauben, zu verhüten, läßt ein billiges Recht sich 
angelegen sein. Ist freilich der Staat vor die Existenzfrage ge- 
stellt, ist ihm das Schwert in die Hand gezwungen worden, so 
müssen auch diese Rücksichten aufhören oder können doch nur 
in äußersten Fällen geübt werden. 
Daraus folgt schon, daß die rücksichtswürdigen Verhältnisse 
nicht zur Befreiung von der Wehrpflicht überhaupt führen, son- 
dern nur Zuweisung an solche Bestandteile der Wehrmacht be- 
gründen, die im Frieden nicht zur Verwendung kommen oder doch 
nur kurzer Einübung unterliegen. Da ferner der Grund der Be- 
günstigung infolge veränderter Umstände sich erledigen kann, so 
ist sachgemäß, zunächst nur Zurückstellung vom Präsenzdienste 
zu gewähren und jene Zuweisung erst auszusprechen, wenn das 
maßgebende Verhältnis während nicht zu knapp bemessener Zeit 
fortgedauert hat. 
Die Gründe selbst wollen vorsichtig gefaßt sein, nieht zu 
kasuistisch, was zu Nichtbeachtung gleichwertiger, nur nicht mit
	        
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