Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

—- 1 — 
8 17, RWG. II Art. II 8 9c, WO.88 31, 39 Ziff. 1b, 40 Ziff. 2c. 
Geringere körperliche Fehler führen von vornherein zur Zu- 
weisung an die Ersatzreserve, RWG. II 8 9 Abs. 2b, WO. $ 40 
Ziff. 2b. 
Handelt es sich um Gebrechen, die nicht heilbar sind und 
Heranziehung zum Dienst im stehenden Heere, sowie in der Er- 
satzreserve nicht zulassen, so kann doch noch die Möglichkeit der 
Verwendung im Landsturm, zum Dienst mit oder ohne Waffe, be- 
stehen; der Pflichtige wird dann alsbald diesem zugeteilt, RMG. 
8 16, RWG. II Art. II $ 19, WO. $ 39 Ziff. 1a. 
c) Ueber Entlassung von Mannschaften aus dem aktiven Dienst 
wegen eingetretener Dienstunbrauchbarkeit entscheidet der kom- 
mandierende General nach eingeholtem Gutachten des Korpsgene- 
ralarztes, RMG. $ 52, WO. $ 82 Ziff. 2a, HO. S 15 Ziff. 3. 
Mannschaften, die hiernach vor Erfüllung der Dienstzeit ent- 
lassen werden mußten, stehen zur Disposition der Ersatzbehörden ; 
über ihre völlige Befreiung oder die Art ihrer spätern Dienstpflicht 
wird demnächst durch die Oberersatzkommission beim Aushebungs- 
geschäft entschieden, WO. $ 82 Ziff. 2a und 5a. 
Haben jedoch solche Mannschaften bereits ein Jahr oder als 
Einjährig-Freiwillige 9 Monate gedient, so gelten sie als militä- 
risch ausgebildet und treten, abgesehen vom Falle dauernder Un- 
brauchbarkeit, der zur Ausmusterung führt, zum Beurlaubtenstande 
ihrer Waffe über; sie dürfen dann nicht von neuem für den ak- 
tiven Dienst ausgehoben werden, RMG. $ 55 Abs. 2, WO. $ 82 
Ziff. 5 c. 
2. Desterreichisch-ungarisches Recht. 
a) Eine bemerkenswerte Besonderheit bringt $ 7 des Wehr- 
gesetzes. Im wehrpflichtigen Alter Stehende, die zwar nicht zum 
eigentlichen Kriegsdienste, wohl aber zu sonstigen damit in Zu- 
sammenhang stehenden Dienstleistungen geeignet sind, können im 
Falle der Mobilmachung, der Ergänzung auf den Kriegsstand und im 
Kriege zu diesen Verrichtungen herangezogen werden. Die Wehr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.