Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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sol. Fürs erste wenigstens. Später, wenn einmal — so 
sehen es die Iren an — die wirtschaftlichen Folgen der Aus- 
wucherung durch die englischen Großgrundbesitzer beseitigt sınd, 
wenn zum prosperierenden industriellen Norden auch ein gedeih- 
lich landwirtschaftlicher Süden gekommen ist, und Irland sich 
leieht selbst erhalten kann, dann ist auch die Zeit gekommen, 
wo Irland sich seine eigene Staatsschatzverwaltung einrichten 
darf. Denn wenn (s. 26) der Joint Exchequer Board 
findet, daß nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in drei aufein- 
anderfolgenden Jahren der Ertrag Irlands an Reichssteuern 
und irischen Steuern zusammen die transferred sum üb er- 
stiegen hat, dann solleineigenes Parlament ein- 
berufen werden, in dem irische Abgeordnete in verhältnismäßig 
gerechter Zahl sitzen, und das die Finanzvorschriften der Home 
Rule Bill einer Revision unterwirft, derart, daß die Steuerhoheits- 
schranken in Irland fallen, und Irland als Preis für die volle 
wirtschaftliche Selbständigkeit einen Beitrag zu den Reichskosten 
leistet. 
Das ist ein Bild, vonder Hoffnung der eifrigsten irischen 
Patrioten gemalt; aber auf das dunkle Gewölk, das den Zukunfts- 
himmel noch verbirgt, werfen auch die Nörgler, die Skeptiker, 
und, wenn man gerecht sein will, die vielen vernünftigen Leute, 
die heute den Staat nur recht wirtschaftlich und gewinnbringend, 
ohne viel Grundsätze und Gefühle, verwaltet haben wollen, ihre 
Prophezeiungen und Kritiken, und die sind von einer anderen 
Farbe. 
Zwei große Einwände und Bedenken stehen auch der 
gesetzgewordenen irischen Home Rule noch gegenüber und werden 
sich von Jahr zu Jahr, je mehr sich die irische Selbstverwaltung 
einlebt und natürlich entwickelt, verstärken. Zuerst die große 
und heikle Frage: wo Halt machen auf der Bahn der 
Devolution? Was Irland recht ist, sollte Schottland, dem 
ebenfalls durch eine Union einverleibten oder angegliederten, sollte
	        
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