Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Preußen nicht anders und rechtlich nicht mehr beteiligt ist als 
alle anderen deutschen Staaten, Elsaß-Lothringen nicht ausgenom- 
men. Aber so wenig ein Mensch als Individuum teilbar ist oder 
gegen sich selbst wollen kann, so weit ist durch die Verbindung 
des Kaisertums mit dem preußischen Königtum die staatsrecht- 
liche Verbindung des Reichs mit Preußen gesichert. 
Minder offen als bei Bundesrat und Kaiser liegt die Be- 
ziehung zwischen Reichs- und Staatsorganisation beim Reichstag 
vor. Der Reichstag steht konstruktiv für sich allein, er ist kein 
Ausschuß der Landtage, geht nicht aus dessen Mitgliedern oder 
aus Wahlen der Landtage hervor. Die Zuständigkeitsgrenze, 
welche zwischen Reich und Staaten läuft, schneidet zwar auch 
zwischen Bundesrat und Staatsregierungen und zwischen Kaiser 
und König von Preußen hindurch, sie löst aber bei diesen beiden 
Willensträgern des Reichs nicht alle Zusammenhänge. Beim 
Reichstag aber tut sie dies, indem dieser nur Reichsorgan ist 
und keinen anderen Willensträger hinter oder unter sich hat, als 
etwa das nicht organisierte wählende Gesamtvolk. Ob man sich 
dabei den Reichstag als über oder neben die Landtage gestellt 
denkt, ist hiefür gleichgültig. Es besteht jedenfalls zwischen 
ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis derart wie bei den beiden 
anderen Reichsorganen. Und auch die formale Anordnung der 
Wahlkreiseinteilung nach den Staatsgebieten und die Zuweisung 
bestimmter Stellenzahlen an die Staaten ändert daran nichts und 
kann nicht dazu führen, den Reichstag als ein Staatenparlament 
zu erklären. Der Reichstag ist vielmehr das unmittelbare Organ 
des deutschen Gesamtvolkes, wie es sich als parteimäßig geglie- 
derte Wählerschaft jeweils an den Wahlen zum deutschen Reichs- 
tag beteiligt. Er wird nur durch Wahl gebildet und diese Wahl 
ist eine allgemeine, direkte und geheime. 
Somit ist der Reichstag von allen Organen des Reichs das 
meist unitarische und so möchte man denn meinen, es bestehe 
zwischen ihm und den Landtagen oder gar den. Regierungen der
	        
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