tionalversammlung und in etwas veränderter Gestalt auch noch in
dem Erfurter Verfassungsentwurf, er taucht aber hier und dort nur
in der Form auf, daß dem Volkshaus ein Staatenhaus zur Seite ge-
stellt werden sollte. Dieses Staatenhaus glich in seiner Struktur
und Funktion mehr dem amerikanischen Senat als dem englischen
Oberhaus und sollte in dem geplanten deutschen Bundesstaat we-
niger eine erste Kammer als einen Ersatz für die Bundesversamm-
lung der Bundesakte bilden. Immerhin war bei dem stark unita-
rischen Charakter der deutschen Verfassung nach dem Plane der
Nationalversammlung und bei der Art der für das Staatenhaus in
Aussicht genommenen Zusammensetzung aus Vertretern nicht nur
der Staatsregierungen sondern auch der Stände- oder Provinzial-
versammlungen dem Staatenhaus eine parallele Stellung neben
dem Volkshaus zugedacht und wäre dieses Staatenhaus in der
Praxis wohl bald eine erste Kammer geworden. wenn der Entwurf
Gesetz geworden wäre.
Der Staatenhausgedanke findet sich nicht mehr in den süd-
deutschen und österreichischen Bundesreformplänen. Er ver-
schwindet hinter der neubelebten Bundesversammlung und taucht
auch bei den seit dem Beginn der 60ger Jahre einsetzenden preu-
ßischen Gegenvorschlägen gegenüber dem österreichischen Bundes-
reformprojekte nicht wieder auf. Der Reichstag der preußischen
Vorschläge und Entwürfe ist von Anfang an durchaus nur ein
Volkshaus, welches als einheitliche Versammlung nach dem kon-
stitutionellen Schema an die Seite der Hauptorgane der Bundes-
gewalt, Präsidium und Bundesrat, gesetzt werden sollte Nach
diesem Plane ist der Reichstag als reines Volkshaus in die Ver-
fassungen des norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches
eingestellt worden. Der Gedanke des Staatenhauses erscheint noch
einmal im verfassungsberatenden Reichstag des norddeutschen Bun-
des von 1867 als Antrag GROOTE, der statt des Bundes einen
Glesamtstaat errichten und den Reichstag in ein vom Gesamtvolk
gewähltes Volkshaus als Vertretung der ganzen Nation und in ein
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