Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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nischer Würdigung der Gesamtinteressen zu fassen. 
Nur der Titel der Berufung also soll ein teilweise anderer 
sein als beim Unterhause und zwar soll er so geordnet sein, daß 
durch ihn eine Sicherheit geboten wird für Berufung und Ver- 
tretung derjenigen Elemente des Staates (Interessen- und Gesell- 
schaftskreise oder auch Einzelintelligenzen), welche zur Teilnahme 
an der Staatsleitung nach ihrem politischen Wert im allgemeinen 
Staatsinteresse herangezogen werden müssen, nach dem für das 
Unterhaus bestehenden Wahlsystem aber erfahrungsgemäß nicht 
herangezogen werden. 
Es ist nach dieser Formulierung des Titels noch nicht ent- 
schieden, ob derselbe Geburt, Ernennung, Amt oder Wahl zu sein 
hat und es ist für diesen Vorschlag von besonderer Wichtigkeit. 
daß die Regelung des Titels überhaupt nicht das Entscheidende 
sein soll, sondern daß es vor allem darauf ankommt, den durch 
das bestehende Unterhauswahlrecht übergange- 
nen oder nicht entsprechend zum Zuge gelangten, 
wertvollen Elementen wirklich die gebührende Ver- 
tretung zu verschaffen 
Daraus ergibt sich zunächst, daß die Zusammensetzung des 
Öberhauses keine ein für allemal gesetzlich absolut festgelegte 
sein darf, sondern daß sie innerhalb eines gewissen zahlenmäßigen 
Rahmens eine gewisse Beweglichkeit haben muß. Es muß die 
Möglichkeit offen gelassen sein, daß bei den Berufungen zum 
Oberhause nicht nur der jeweiligen Beschaffenheit des Wahlge- 
setzes, sondern auch dem Ausfall der Wahlen zum Unterhause, 
sowie auch den tatsächlichen Veränderungen in der gesellschaft- 
lichen Interessenschichtung und schließlich auch dem Bestande an 
geeigneten Elementen aller politischen Kreise Rechnung getragen 
werde. 
Da für die Gegenwart das allgemeine, gleiche, direkte und 
geheime Wahlrecht besteht und trotz aller doktrinärer und ge- 
sellschaftlicher Gegnerschaften, deren es sich erfreut, voraussicht-
	        
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