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nischer Würdigung der Gesamtinteressen zu fassen.
Nur der Titel der Berufung also soll ein teilweise anderer
sein als beim Unterhause und zwar soll er so geordnet sein, daß
durch ihn eine Sicherheit geboten wird für Berufung und Ver-
tretung derjenigen Elemente des Staates (Interessen- und Gesell-
schaftskreise oder auch Einzelintelligenzen), welche zur Teilnahme
an der Staatsleitung nach ihrem politischen Wert im allgemeinen
Staatsinteresse herangezogen werden müssen, nach dem für das
Unterhaus bestehenden Wahlsystem aber erfahrungsgemäß nicht
herangezogen werden.
Es ist nach dieser Formulierung des Titels noch nicht ent-
schieden, ob derselbe Geburt, Ernennung, Amt oder Wahl zu sein
hat und es ist für diesen Vorschlag von besonderer Wichtigkeit.
daß die Regelung des Titels überhaupt nicht das Entscheidende
sein soll, sondern daß es vor allem darauf ankommt, den durch
das bestehende Unterhauswahlrecht übergange-
nen oder nicht entsprechend zum Zuge gelangten,
wertvollen Elementen wirklich die gebührende Ver-
tretung zu verschaffen
Daraus ergibt sich zunächst, daß die Zusammensetzung des
Öberhauses keine ein für allemal gesetzlich absolut festgelegte
sein darf, sondern daß sie innerhalb eines gewissen zahlenmäßigen
Rahmens eine gewisse Beweglichkeit haben muß. Es muß die
Möglichkeit offen gelassen sein, daß bei den Berufungen zum
Oberhause nicht nur der jeweiligen Beschaffenheit des Wahlge-
setzes, sondern auch dem Ausfall der Wahlen zum Unterhause,
sowie auch den tatsächlichen Veränderungen in der gesellschaft-
lichen Interessenschichtung und schließlich auch dem Bestande an
geeigneten Elementen aller politischen Kreise Rechnung getragen
werde.
Da für die Gegenwart das allgemeine, gleiche, direkte und
geheime Wahlrecht besteht und trotz aller doktrinärer und ge-
sellschaftlicher Gegnerschaften, deren es sich erfreut, voraussicht-