Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Oberhaus zu setzen, dem die verfassungsmäßige Bestimmung zu 
geben wäre, diesen Schutz in aller Unmittelbarkeit und offen zu 
üben. 
Dabei ist vor allem zu achten, daß dieser Schutz nicht Per- 
sonen, sondern Interessen zuteil werde. Ueber die schutzwürdigen 
und durch ihre Vertreter zur positiven Geltung berufenen Inter- 
essengruppen nun und über ihre ziffermäßige Bewertung mag man 
streiten. Die Gesamtzahl der Mitglieder braucht diejenige des 
Unterhauses nicht zu erreichen, wird aber nicht allzuweit hinter 
ihr zurückbleiben dürfen. Auf eine mathematisch genaue Ab- 
zirkelung der Vertretungsstärke der einzelnen Interessengruppen 
gegeneinander kommt es nicht an. Das weitaus Wichtigste scheint 
mir zu sein, daß man sich über die Bewertung der Hauptgruppen 
im Großen schlüssig werde und daß man dabei nicht in den 
Hauptfehler unserer gegenwärtig herrschenden Schätzung verfalle, 
die den Sinn für die geistigen Werte im Vergleiche zu den wirt- 
schaftlichen verloren zu haben scheint. 
Aus dem Stegreife gesprochen, scheint mir im wesentlichen 
eine Drittelung das Richtige zu treffen: ein Drittel den wirtschaft- 
lichen, ein Drittel den geistigen Kräften und das dritte Drittel den 
Gemeinden, Glaubensgesellschaften, Beamten und dem Geburtsadel. 
Eine weitere Drittelung hätte sich dann in der Weise anzuschließen, 
daß das ganze Haus zu höchstens einem Drittel der Besetzung 
durch Ernennung, die anderen zwei Drittel aber durch allgemeine 
und korporative Wahl oder kraft Amtes oder Geburtsrechtes zu 
berufen wären. Für ein Oberhaus des Reichs käme bei dem zu 
ernennenden Drittel ein gemeinsames oder alternierendes Ernen- 
nungsrecht des Kaisers und des Bundesrates in Betracht. Um dem 
oben gerügten Mangel an Homogenität zwischen Reichstag und 
Landtagen einigermaßen abzuhelfen und die Zahl der wünschens- 
werten Doppelmandate zu vermehren, wäre den Landtagen ein 
begrenztes Abordnungsrecht zu gewähren und zwar, wo Zweikam- 
mersystem besteht, nach dem Grundsatze der Gleichberechtigung.
	        
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