Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 1483 — 
Reichstages die dem Reich notwendige sichere Fühlung zwischen 
Regierung und Volksvertretung gegeben wird. 
Das Reichsoberhaus verspricht, den Reichstag innerlich zu 
stärken, ohne ihn in seiner Volkstümlichkeit und Aktionsfähigkeit 
zu beeinträchtigen, es verspricht eine sachgemäße Entlastung des 
Bundesrates und eine gründlichere Annäherung von Regierung 
und Volksvertretung. Es verspricht endlich eine organische Fas- 
sung jener außerparlamentarischen Bewegung, an der zurzeit 
unser öffentliches Leben fiebert. 
Nicht wesentlich erscheint mir die Bezeichnung. Manches 
spricht dagegen, in einem deutschen Reichstag den beiden Häu- 
sern durch die Zusätze „Ober-* und „Unter-“ den Schein einer 
Rangverschiedenheit, die durch die Sache in keiner Weise ge- 
rechtfertigt ist, durch den Namen künstlich zu geben. Nenne 
man das eine das erste, das andere das zweite Haus und entziehe 
man auch dieser Bezeichnung den Schein eines Rangunterschieds, 
indem man den Vorzug der Erstbenennung dem allgemeinen Wahl- 
hause einräumt ! 
Wünschenswert wäre wohl auch die Eröffnung von Möglich- 
keiten gemeinsamen Verhandelns beider Häuser. Raumschwierig- 
keiten unüberwindlicher Art scheinen indes gemeinsame Vollver- 
sammlungen beider Häuser zu verbieten. Einer gemeinsamen 
Verhandlung von Ausschüssen beider Häuser in zahlreichen und 
wichtigen Angelegenheiten dürfte indes auch dieses Hindernis 
nicht im Wege stehen und sie böten den Vorzug, das Vorurteil zu 
beseitigen, als sei man sich gegenseitig nicht gut genug, um mit- 
einander zu reden.
	        
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