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Die staatsrechtliche Vereinigung Elsaß-Lothringens mit dem
Deutschen Reiche erfolgte sodann durch einen Akt der Reichsge-
setzgebung entsprechend den Bestimmungen der Reichsverfassung.
Das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871, betreffend die Vereinigung
von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reich (RGBl.
S. 212, GBI. f. Els.-Lothr. S. 1) erklärt in $ 1 diese Gebiete als
„mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt“. Nach $ 2
desselben Gesetzes sollte Art. 3 der Reichsverfassung sofort, die
Verfassung im Ganzen aber am 1. Januar 1873 in E.-L. in Wirk-
samkeit treten. Der Termin wurde durch RG. v. 20. Juni 1872
(RGBl. S. 208) auf 1. Januar 1874 hinausgeschoben. Nachdem
inzwischen durch RG. vom 25. Juni 1873 (RGBl. 8. 161) einige
auf die Einführung der Reichsverfassung bezügliche Bestimmungen
getroffen und durch besondere Reichsgesetze einige norddeutsche
Bundesgesetze in Elsaß-Lothringen eingeführt worden waren, ist
das Verfassungsrecht Elsaß-Lothringens, welches seither die staats-
rechtliche Bezeichnung „Reichsland“ erhielt, seit dem 1. Januar
1874 auf die Grundlage der Reichsverfassung gestellt und hat das
Reichsland durch eine Reihe von Reichsgesetzen seine besondere
Landesverfassung erhalten. Den vorläufigen Abschluß hat diese
reichsrechtliche Gestaltung des elsaß-lothringischen Landesverfas-
sungsrechtes durch Reichsgesetz über die Verfassung Elsaß-Loth-
ringens vom 31. Mai 1911 (RGBl. S. 225 Art. II) erhalten, wel-
ches nach Kaiserl. Verordnung vom 21. August 1911 (RGBl.
S. 885) am 1. September 1911 in Kraft getreten ist. Dasselbe
Reichsgesetz vom 31. Mai 1911 trifft in Art. I einige die Reichs-
verfassung in bezug auf Elsaß-Lothringen ändernde und ergän-
zende Bestimmungen, es ist hier insbesondere dem Reichsland das
Stimmrecht im Bundesrate verliehen worden (Art. 6a der R.-
Verf.).
Nach dem Hergang der Einverleibung und nach dem Inhalte
dieser Quellen seines Verfassungsrechtes ist nun Elsaß- Lothringen
in den eigentümlichen, bundesstaatlichen Bau des Deutschen Rei-