Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Die staatsrechtliche Vereinigung Elsaß-Lothringens mit dem 
Deutschen Reiche erfolgte sodann durch einen Akt der Reichsge- 
setzgebung entsprechend den Bestimmungen der Reichsverfassung. 
Das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871, betreffend die Vereinigung 
von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reich (RGBl. 
S. 212, GBI. f. Els.-Lothr. S. 1) erklärt in $ 1 diese Gebiete als 
„mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt“. Nach $ 2 
desselben Gesetzes sollte Art. 3 der Reichsverfassung sofort, die 
Verfassung im Ganzen aber am 1. Januar 1873 in E.-L. in Wirk- 
samkeit treten. Der Termin wurde durch RG. v. 20. Juni 1872 
(RGBl. S. 208) auf 1. Januar 1874 hinausgeschoben. Nachdem 
inzwischen durch RG. vom 25. Juni 1873 (RGBl. 8. 161) einige 
auf die Einführung der Reichsverfassung bezügliche Bestimmungen 
getroffen und durch besondere Reichsgesetze einige norddeutsche 
Bundesgesetze in Elsaß-Lothringen eingeführt worden waren, ist 
das Verfassungsrecht Elsaß-Lothringens, welches seither die staats- 
rechtliche Bezeichnung „Reichsland“ erhielt, seit dem 1. Januar 
1874 auf die Grundlage der Reichsverfassung gestellt und hat das 
Reichsland durch eine Reihe von Reichsgesetzen seine besondere 
Landesverfassung erhalten. Den vorläufigen Abschluß hat diese 
reichsrechtliche Gestaltung des elsaß-lothringischen Landesverfas- 
sungsrechtes durch Reichsgesetz über die Verfassung Elsaß-Loth- 
ringens vom 31. Mai 1911 (RGBl. S. 225 Art. II) erhalten, wel- 
ches nach Kaiserl. Verordnung vom 21. August 1911 (RGBl. 
S. 885) am 1. September 1911 in Kraft getreten ist. Dasselbe 
Reichsgesetz vom 31. Mai 1911 trifft in Art. I einige die Reichs- 
verfassung in bezug auf Elsaß-Lothringen ändernde und ergän- 
zende Bestimmungen, es ist hier insbesondere dem Reichsland das 
Stimmrecht im Bundesrate verliehen worden (Art. 6a der R.- 
Verf.). 
Nach dem Hergang der Einverleibung und nach dem Inhalte 
dieser Quellen seines Verfassungsrechtes ist nun Elsaß- Lothringen 
in den eigentümlichen, bundesstaatlichen Bau des Deutschen Rei-
	        
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