Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Literatur über staatliche Dinge hatte sich vom 16. Jahrhundert an 
entwickelt und den neuen Weg für die Gedanken der Menschen 
gebahnt. Vor allem hatte sie Begriff und Wesen des großen 
Rechtssubjektes kräftig herausgearbeitet, das in dieser neuen Art 
von Rechtsordnung den Mittelpunkt bilden sollte und den Träger 
aller Rechte und Verbindlichkeiten, auf welche es dabei ankam: 
an die Stelle der lebendigen Menschen trat die Verkörperung des 
Gemeinwesens, dem sie vorstanden, trat der Staat selbst. Und 
zum Ausdrucke seiner hoheitlichen Macht und Herrlichkeit hatte 
sich nunmehr der folgenreiche Begriff der Souveränität 
durchgesetzt. 
Daß man damit vor einer gewaltigen Schwierigkeit stand, 
um das Völkerrecht denkbar zu machen, dessen ward man sich 
um eines eigentümlichen Umstandes willen zunächst nicht bewußt. 
Das erleichterte dem Völkerrecht die Entstehung, war aber ver- 
hängnisvoll für die weiteren Schicksale der Völkerrechtswissenschaft. 
Die Schwierigkeit bestand darin, daß man sich die, für die Staaten 
unter einander geltende Rechtsordnung selbstverständlich 
vorstelltenach Muster und Vorbild des, jedem 
Juristenins Herz geschriebenen, Privatrechts. 
Standen sich die einzelnen Staaten der Staatengesellschaft nicht 
gegenüber wie innerhalb des Staates die einzelnen Menschen, 
  
nale Gemeinschaft“ ist Kern und Voraussetzung von allem. — Ueber die 
symptomatische Bedeutung des Westfälischen Friedens: ZACHARIAE, Vierzig 
Bücher, S. 205; MARTENS, Völkerrecht II, 8.88 ff.; BERGBOHM, Quellen des 
Völkerrechts S. 91 (auf die dort in Frage gestellte Ergiebigkeit als Quelle 
von Völkerrechtssätzen kommt es uns hier nicht an). 
6 BoDINUS, de republica I c. 8 hängt seine souverainete, majestas, an 
die persönliche Trägerschaft dieser Gewalt. Dem König steht sie zu. I c.X: 
cum nihil in terris majus aut excelsius majestate regum post Deum im- 
mortalem cogitari possit. HoBBzs, Leviathan, ParsI, setzt dann den Staat 
an die Stelle als den homo artificialis — die Idee der juristischen Person 
konnte nicht besser zum Ausdruck kommen — und diesem gehört die 
oberste Gewalt als dem mortalis Deus; er schiebt sich damit deutlich zwi- 
schen des Bopınus Fürsten und die Gottheit ein. 
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