Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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legt, kommt man nicht ohne Willkür zu solcher staatsschöpferi- 
schen Rechtsmacht des Reiches. Dem Staat ist selbst nach dieser 
Lehre eine eigene Herrschaft wesentlich, die aber keine eigene 
mehr ist, wenn sie ihm vom Reich (Bundesstaat) gesetzt wird. 
Jeder Staat, auch der Mitglied-Staat eines Bundesstaates muß 
vielmehr seine eigene Herrschaft aus sich selbst herausbilden. 
Das Reichsland also, welches Staat werden will, muß sich selbst 
als solcher konstituieren, indem es sich eine eigene Herrschaft 
setzt und mittelst dieser Herrschaft sieh selbsttätig mit dem ihn 
aufnehmenden Bundesstaat in Verbindung setzt. 
In diesem Punkte liegt die Schwierigkeit, aber sie ist nicht 
unüberwindlich. Die Schwierigkeit besteht darin, daß das Reichsland 
wohl eine Herrschaft hat, aber nicht eine eigene. Das Reich ist 
sein Herrscher und hat die Ausübung seiner Herrschaft in bezug 
auf das Reichsland dem Kaiser übertragen. 
Es liegt nun so, daß wenn das Reichsland sich eine eigene 
Herrschaft setzen will, dies gegen den Willen des Reichs nicht 
geschehen kann, durch den Willen des Reichs aber nicht 
geschehen darf, weil sonst die Herrschaft niemals eine eigene 
des Reichslandes würde. Setzen wir den Fall, das Reichsland 
wähle durch Volksbeschluß oder durch seinen Landtag einen Lan- 
desherrn, so bräche es damit die ihm vom Reich gegebene Ver- 
fassung. Und setzen wir den Fall, das Reich ernenne durch 
Reichsgesetz einen Landesherrn für Elsaß-Lothringen, so würde 
dieser immer ein Landesherr von Reichswegen bleiben und seine 
Gewalt vom Reich ableiten. Auf beide Weisen also würde Elsaß- 
Lothringen kein Staat, im ersten Fall höchstens dann, wenn das 
Reich sich den Bruch der von ihm gegebenen Verfassung gefallen 
ließe, was theoretisch gedacht werden mag, praktisch aber ganz 
ausgeschlossen ist, im andern Falle niemals. Was nun hienach 
weder gegen noch durch den Willen des Reichs geschehen kann. 
das könnte aber wohl mit dem Willen des Reichs unter seiner 
ausdrücklichen Duldung, in einer sachlich und formell ganz unan-
	        
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