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legt, kommt man nicht ohne Willkür zu solcher staatsschöpferi-
schen Rechtsmacht des Reiches. Dem Staat ist selbst nach dieser
Lehre eine eigene Herrschaft wesentlich, die aber keine eigene
mehr ist, wenn sie ihm vom Reich (Bundesstaat) gesetzt wird.
Jeder Staat, auch der Mitglied-Staat eines Bundesstaates muß
vielmehr seine eigene Herrschaft aus sich selbst herausbilden.
Das Reichsland also, welches Staat werden will, muß sich selbst
als solcher konstituieren, indem es sich eine eigene Herrschaft
setzt und mittelst dieser Herrschaft sieh selbsttätig mit dem ihn
aufnehmenden Bundesstaat in Verbindung setzt.
In diesem Punkte liegt die Schwierigkeit, aber sie ist nicht
unüberwindlich. Die Schwierigkeit besteht darin, daß das Reichsland
wohl eine Herrschaft hat, aber nicht eine eigene. Das Reich ist
sein Herrscher und hat die Ausübung seiner Herrschaft in bezug
auf das Reichsland dem Kaiser übertragen.
Es liegt nun so, daß wenn das Reichsland sich eine eigene
Herrschaft setzen will, dies gegen den Willen des Reichs nicht
geschehen kann, durch den Willen des Reichs aber nicht
geschehen darf, weil sonst die Herrschaft niemals eine eigene
des Reichslandes würde. Setzen wir den Fall, das Reichsland
wähle durch Volksbeschluß oder durch seinen Landtag einen Lan-
desherrn, so bräche es damit die ihm vom Reich gegebene Ver-
fassung. Und setzen wir den Fall, das Reich ernenne durch
Reichsgesetz einen Landesherrn für Elsaß-Lothringen, so würde
dieser immer ein Landesherr von Reichswegen bleiben und seine
Gewalt vom Reich ableiten. Auf beide Weisen also würde Elsaß-
Lothringen kein Staat, im ersten Fall höchstens dann, wenn das
Reich sich den Bruch der von ihm gegebenen Verfassung gefallen
ließe, was theoretisch gedacht werden mag, praktisch aber ganz
ausgeschlossen ist, im andern Falle niemals. Was nun hienach
weder gegen noch durch den Willen des Reichs geschehen kann.
das könnte aber wohl mit dem Willen des Reichs unter seiner
ausdrücklichen Duldung, in einer sachlich und formell ganz unan-