Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Selbstverständlich setzt ein solches Vorgehen die erklärte Be- 
reitschaft des Reichs in allen seinen obersten Organen voraus. 
Bundesrat, Kaiser und Reichstag müßten darin einig sein, den staat- 
lichen Gründungsakt vor sich gehen lassen zu wollen. Es müßte 
also insbesondere der Kaiser erbötig sein, die ihm jetzt zustehende 
Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen in die Hände 
eines anderen Herrn übergehen zu sehen. Nur unter dieser Vor- 
aussetzung ist die ganze Umwandlung denkbar und möglich. Jene 
Bereiterklärung, die ihren staatsrechtlicben Ausdruck in der Auf- 
hebung der Verfassung von 1911 zu finden hätte, genügte voll- 
kommen, um die Umwandlung in Gang zu bringen, dem Willen 
des Reichslandes zur Selbstkonstituierung als Staat die nötige 
Bewegungsfreiheit zu geben und die Staatbildung sich vollziehen 
zu lassen. 
Den Faktoren, welche im Lande berufen wären, die nötigen 
Schritte der Selbstkonstituierung zu tun, bliebe vorbehalten, zu 
erwägen, welches Regierungssystem sie der zu wählenden Dynastie 
vorzuschlagen hätten, das konstitutionelle oder das parlamen- 
tarısche. Dem Statthalter wäre für die Zeit der Selbstkonsti- 
tuierung der besondre Auftrag zu geben, das Sicherheitsinteresse 
des Reichs zu wahren und dem Lande den Reichsschutz zu ge- 
währen. 
Sollte diesen Gedanken näher getreten werden, so bliebe die 
Wahl des Zeitpunktes noch zu erwägen. Der Krieg dürfte aus 
naheliegenden Gründen die geeignete Zeit nicht sein, um die Um- 
wandlung vorzunehmen. Aber um sie vorzubereiten und in Aus- 
sicht zu nehmen, darf m. E. gerade die Zeit des Krieges nicht 
ungenützt bleiben.
	        
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