Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Der Widerstand feindlicher Handelsschiffe 
gegen Visitation und Aufbringung*). 
Von 
Professor Dr. jur. WALTHER SCHOENBORN in Konstantinopel. 
Bereits vor Beginn des Weltkrieges ist die Frage lebhaft 
diskutiert worden!, ob im Kriege feindliche? Handelsschiffe. das 
Recht haben, gegen ihre Visitation und Aufbringung durch Kriegs- 
schiffe® Widerstand zu leisten. Im Weltkrieg hat die Frage so- 
*) Diese Abhandlung wurde dem Archiv schon im Sommer 1917 über- 
geben. Durch die große räumliche Entfernung verzögerte sich das Er- 
scheinen leider so sehr, daß wir die Arbeit, um weitere Verzögerung zu 
vermeiden, nunmehr als selbständigen Bestandteil in dieses ursprünglich 
nur als Festgabe der Herausgeber gedachte Heft aufnehmen. 
Die Redaktion. 
ı Vgl. namentlich einerseits zugunsten des Widerstandsrechts 
L. OPPENHEIM in der Zeitschrift f. Völkerrecht Bd. VIII S. 154 ff., andrer- 
seits gegen das Widerstandsrecht H. TRIEPEL ebenda S. 378 ff.; in diesen 
beiden wertvollen Aufsätzen ist auch die wichtigste sonstige Literatur über 
die Frage bis zum Frühjahr 1914 angegeben. Indessen haben die Erfah- 
rungen des Weltkrieges auf die Frage in mancher Hinsicht neues Licht 
geworfen, ohne daß dies, soweit ich sehe, in der seitherigen Literatur be- 
reits volle Berücksichtigung gefunden hätte; die folgenden Ausführungen 
können hier vielleicht einige Ergänzungen bringen. 
s Daß neutralen Handelsschiffen ein solches Recht im Kriege nicht 
zusteht, war seit langem allgemein anerkannt und überdies durch Art. 63 
der Londoner Seerechtsdeklaration klar ausgesprochen. 
3 Zu den Kriegsschiffen sind hier natürlich auch die „Hilfskreuzer“ zu 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 1. 11
	        
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