Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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setzungen und in welcher Weise ein Handelsschiff in die Kriegs- 
flotte eingereiht und im Rechtssinn in ein Kriegsschiff umgewan- 
delt werden kann. Gegen solche in Kriegsschiffe umgewandelte 
Handelsschiffe nun (welche man gewöhnlich als „Hilfskreuzer* 
bezeichnet) erschien ein erfolgreicher Widerstand von Handels- 
schiffen schon viel eher denkbar, wenigstens dann, wenn das 
Handelsschiff selbst Geschütze führt; und damit mußte die Frage, 
ob denn den Handelsschiffen ein Recht zu solchem Widerstand 
zusteht, erneutes Interesse gewinnen. 
Gesteigerte Bedeutung erhielt diese Frage durch eine Maß- 
regel der englischen Regierung im Jahre 1913. In einer Sitzung 
des House of Commons vom 26. März 1913 kündigte der erste 
Lord der britischen Admiralität die Absicht an, eine Anzahl gro- 
ßer englischer Handelsdampfer bereits im Frieden mit Geschützen 
und Munition auszurüsten; außerdem sollte sogar die notwendige 
Bedienungsmannsehaft von der englischen Kriegsmarine ausgebildet 
werden, und ausdrücklich wurde als die Absicht bezeichnet, diese 
bewaffneten Handelsschiffe im Kriegsfall zu wirksamem Widerstand 
gegen feindliche Hilfskreuzer zu befähigen’. Bis zum 17. März 
1914 war, nach einer offiziellen Erklärung des englischen Marine- 
ministers Churchill im House of Comnions, bereits die Be- 
waffnung von vierzig englischen Handelsschiffen durchgeführt 
worden‘. 
Begreiflicherweise war auch in der Theorie seit der englischen 
Ankündigung vom März 1913 die Diskussion wieder aufgelebt: 
denn die Erklärungen der englischen Regierung ließen ja keinen 
Zweifel über deren Absicht, im Kriegsfall ihre Handoelsschiffe zu 
bewaffnetem Widerstand nieht nur zu autorisieren, sondern ge- 
  
' Vgl. TRIEPEL a. a. 0. S. 379. 
® Und zwar mit je zwei 4,7-zölligen Geschützen; vgl. den Wortlaut der 
Erklärung Churchills bei H. WEHBERG, „Das Seekriegsrecht* S. 66f., den 
der Ankündigung vom 26. März 1913 in Anlage Nr. 1 der Note der Deut- 
schen Regierung an die Vereinigten Staaten vom 8. Februar 1916, Z. f. 
Völkerr. Bd. IX, S. 524.
	        
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