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setzungen und in welcher Weise ein Handelsschiff in die Kriegs-
flotte eingereiht und im Rechtssinn in ein Kriegsschiff umgewan-
delt werden kann. Gegen solche in Kriegsschiffe umgewandelte
Handelsschiffe nun (welche man gewöhnlich als „Hilfskreuzer*
bezeichnet) erschien ein erfolgreicher Widerstand von Handels-
schiffen schon viel eher denkbar, wenigstens dann, wenn das
Handelsschiff selbst Geschütze führt; und damit mußte die Frage,
ob denn den Handelsschiffen ein Recht zu solchem Widerstand
zusteht, erneutes Interesse gewinnen.
Gesteigerte Bedeutung erhielt diese Frage durch eine Maß-
regel der englischen Regierung im Jahre 1913. In einer Sitzung
des House of Commons vom 26. März 1913 kündigte der erste
Lord der britischen Admiralität die Absicht an, eine Anzahl gro-
ßer englischer Handelsdampfer bereits im Frieden mit Geschützen
und Munition auszurüsten; außerdem sollte sogar die notwendige
Bedienungsmannsehaft von der englischen Kriegsmarine ausgebildet
werden, und ausdrücklich wurde als die Absicht bezeichnet, diese
bewaffneten Handelsschiffe im Kriegsfall zu wirksamem Widerstand
gegen feindliche Hilfskreuzer zu befähigen’. Bis zum 17. März
1914 war, nach einer offiziellen Erklärung des englischen Marine-
ministers Churchill im House of Comnions, bereits die Be-
waffnung von vierzig englischen Handelsschiffen durchgeführt
worden‘.
Begreiflicherweise war auch in der Theorie seit der englischen
Ankündigung vom März 1913 die Diskussion wieder aufgelebt:
denn die Erklärungen der englischen Regierung ließen ja keinen
Zweifel über deren Absicht, im Kriegsfall ihre Handoelsschiffe zu
bewaffnetem Widerstand nieht nur zu autorisieren, sondern ge-
' Vgl. TRIEPEL a. a. 0. S. 379.
® Und zwar mit je zwei 4,7-zölligen Geschützen; vgl. den Wortlaut der
Erklärung Churchills bei H. WEHBERG, „Das Seekriegsrecht* S. 66f., den
der Ankündigung vom 26. März 1913 in Anlage Nr. 1 der Note der Deut-
schen Regierung an die Vereinigten Staaten vom 8. Februar 1916, Z. f.
Völkerr. Bd. IX, S. 524.