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tentiell Mitglieder der Seestreitkräfte und darum der bewaffneten
Macht der kriegführenden Staaten“ seien. Die Lage der Schiffs-
besatzung gegenüber der Ausübung des Anhalte- und Durchsuchungs-
rechts sei darum ganz analog derjenigen einer kleinen Truppe im Land-
krieg gegenüber der Aufforderung, sich zu ergeben. Im übrigen —
und dies macht OPPENHEIM insbesondere gegen gewisse Einwände
von SCHRAMM geltend — werde der Rechtssatz, demzufolge im
Land- wie im Seekrieg nur den organisierten Streitkräften die
Befugnis zur Anwendung von Waffengewalt zum Angriff wie zur
Verteidigung zukomme, anerkanntermaßen von Ausnahmen durch-
brochen; OPPENHEIM verweist für den Landkrieg auf die soge-
nannte „levree en masse“ (vgl. Art. 2 der Haager Landkriegs-
ordnung) und erklärt das von ihm behauptete Verteidigungsreeht
der feindlichen Handelsschiffe für einen analogen Ausnahmefall
des Seekriegs, nur beruhe dieses Verteidigungsrecht nicht auf aus-
drücklicher Vereinbarung, sondern entstamme altem Gewohnheits-
recht. WEHBERG hat sich in seinem: „Seekriegsrecht* diese
Argumente OPPENHEIMs im wesentlichen zu eigen gemacht und
sie nur in untergeordneten Einzelpunkten berichtigt *, oder wei-
tergeführt, letzteres namentlich durch die Behauptung ?°, daß das
Eigentum an aufgebrachten feindlichen Handelsschiffen bereits ım
Augenblick der Aufbringung auf den Kaptor übergehe, nicht erst
durch das Urteil des Prisengerichts; WEHBERG sucht damit OPPEN-
HEIMs Argument zu bekräftigen, daß die Ausübung des Visitations-
rechts gegenüber einem feindlichen Handelsschiff materiell le-
diglich einen Akt der Feindseligkeit darstelle. — Mit einem Teil
dieser Argumente braucht man sich nicht lange aufzuhalten. Was
die zuletzt angeführte Behauptung WEHBERGs anbelangt, so muß
er selbst (S. 270 f., 344 f.) zugeben, daß sie sowohl der in der
211 Diese letztere Behauptung ist schon oben widerlegt worden.
®ı Vgl. WEHBERG, „Das Seekriegsrecht“ S. 258 Anm. 4 und S. 283
Anm. 1.
23 WEHBERG a. a. OÖ. S. 268 ft.