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Dieser nämliche Gesetzgeber hatte die Schriftsteller der Zeit auch aus-
gestattet mit der erforderlichen Gabe, um seine Gebote aus der
Natur der menschlichen Beziehungen herauszulesen, mit der Ver-
nunft, der ratio. Und so schrieb denn fortan jeder bessere Mann
sein jus naturae et gentium, Natur- und Völkerrecht. Beides
gehörte zusammen, sofern eben mangels einer ausreichenden
menschlichen Ordnung dieses für jenes das Hauptbetätigungs-
feld bot”.
II. Das Naturrecht ist gefallen. Wir glauben nicht mehr
daran. Das Völkerrecht fiel nicht mit, sondern galt weiter, weil
man es nicht entbehren wollte. Die Lehre hatte schon immer
versucht, dem göttlichen Naturrecht menschlichere Grundlagen zu
geben; vor allem aber war es üblich, daneben auch Rechtsquellen
zweiten Ranges anzuerkennen, die mehr denen des gewohnten
Zivilrechtes entsprachen ®.
Das wird nun beides weiter ausgebaut.
Die historische Schule selbst, der man das Verdienst zuschreibt,
wollte für den Fall, daß man wenigstens an dem göttlichen Ursprung des
Naturrechts nicht mehr festhalten würde. Zuzutrauen sind ihm solche Ge-
danken.
” Die wichtige Rolle, welche die ratio dabei zu spielen hatte, erleich-
terte nachher der Aufklärungszeit die Verweltlichung des Naturrechts;
es wurde jetzt mit Vorliebe Vernunftrecht genannt (BERGBOHM,
Jurisprudenz und Rechtsphilosophie 8. 195 fi). Die alte Wirkungskraft,
deren Quelle man doch eigentlich verleugnen wollte, behielt man zunächst
bei. Solche Entwicklungen sind gern etwas unlogisch.
8 Man unterschied ein jus gentium necessarium und ein jus gentium
voluntarium seu positivum. Das erstere, das Naturrecht, unterliegt wenigstens
verschiedenen Begründungen; Beispiele oben Note 6 (HUGO GROTIUS) und
Note 7. Das letztere wird meist vertreten durch pactum und consue-
tudo, die wohl auch als stillschweigender Vertrag der Staaten aufgefaßt
ist. HuUGo GROTIUS kennt ein jus voluntarium divinum (was Gott den
Israeliten laut Altem Testament befohlen hat, auch kriegsrechtliches:
J. B.P. Ic. I, 16 und 17). CHRISTIAN v. WOoLFF fügt die Gesetzgebung
des von ihm behaupteten Oberstaats, der civitas maxima, hinzu (J. GENT.
Proleg. 8. 22). PUFENDORF, J. N. et G. II c. UI $ 23, will nichts gelten
lassen als jus gentium voluntarium seu positivum.