Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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an sich trägt; das ist; ein grundsätzlicher Unterschied von bloßen 
„Akten der Feindseligkeit“, die nichts anderes darstellen als Akte 
der reinen Gewalt (wobei es erst eine zweite Frage ist, ob diese 
Akte dann vom Völkerrecht erlaubt oder verboten sind). Aller- 
dings, dem Zwecke nach ist auch die Ausübung des Seebeute- 
rechts gegen feindliche Handelsschiffe zur Schädigung des Feindes 
bestimmt und stellt insofern ebenfalls eine „Feindseligkeit“ dar; 
aber diesen Zweck teilt sie auch z. B. mit der Konfiskation von 
Konterbandelieferungen neutraler Personen, die wohl unbestritten 
als „Ausübung einer völkerrechtlichen Befugnis“ anerkannt ist. Es 
entscheidet hier eben nicht der letzte Zweck der Maßregel, son- 
dern die Form, in der sie vollzogen werden muß; diese ist auch 
bei Ausübung des Seebeuterechts gegen feindliche Handelsschiffe 
unzweifelhaft ein genau rechtlich geregeltes Verfahren, und damit 
wird auch jeder einzelne Bestandteil dieses Verfahrens zur Aus- 
übung einer völkerrechtlich anerkannten Befugnis des Kriegfüh- 
renden, mit anderen Worten: zur Ausübung eines völkerrechtli- 
chen „Rechts“ im strengen Sinn. Vergeblich sucht OPPENHEIM 
einen grundsätzlichen Unterschied zwischen der Ausübung des 
Seebeuterechts und der Ausübung des Requisitionsrechts im Land- 
krieg (gegen letztere erklärt auch er einen Widerstand für uner- 
laubt) zu beweisen; wohl ist es richtig, daß das Seebeuterecht 
nicht eine spezielle Art des „Requisitionsrechts“ ist; aber für die 
hier zu entscheidende Frage ist die Rechtslage bei Ausübung beider 
Rechte die gleiche. Denn ebenso wie gegenüber dem Requisi- 
tionsrecht ist ein Widerstand auch gegenüber dem Kontributions- 
  
  
2? Dieses „Recht“ hat eine besondere praktische Wichtigkeit deshalb, 
weil es ja auch unter den feindlichen Schiffen solche gibt, welche normaler- 
weise der „Aufbringung* nicht unterliegen sollen, z. B. solche, die nur mit 
religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben betraut 
sind (vgl. Art. 4 des 11. Abkommens der II. Haager Konferenz); hier, wo 
also Anhaltung und Durchsuchung keine „Aufbringung“ einleiten, zeigt sich 
besonders klar, daß sie auch gegenüber feindlichen Schiffen kein bloßer 
„Akt der Feindseligkeit“ sind,
	        
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