Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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in neutralen Häfen usw., bald aber, beim Kampf gegen gewisse 
Arten feindlicher Kriegsschiffe, als legitimer Teil der Seestreit- 
kräfte gelten soll, wie die Ententemächte es für ihre „bewaffneten 
Handelsschiffe“* beanspruchen. Vielmehr müssen diese entweder 
als Kriegsschiffe angesehen werden; dann können sie, wie alle 
Kriegsfahrzeuge, selbstverständlich auch ohne Warnung mit Tor- 
pedos angegriffen und versenkt werden und müssen z. B. von den 
Neutralen auch als Kriegsschiffe behandelt werden, was für die 
Frage ihrer Verproviantierung, ihrer erlaubten Aufenthaltsdauer in 
neutralen Häfen usw. von Wichtigkeit ist. Oder die bewaffneten 
Kauffahrteischiffe bleiben friedliche Handelsschiffe; dann ist ihnen 
eben jede bewaffnete Anteilnahme an den Feindseligkeiten unbe- 
dingt verboten, eine solche würde sich als Franktireurtum, bzw. 
als Seeraub darstellen. Die erstere Auffassung vertritt England 
den ihm feindlichen Staaten gegenüber, indem es in seinen 
„Prize Court Rules“ von 1914 in Order 1 Nr. 1 die Definition 
aufstellt: „Ship of war“ shall include armed ship (»der Begriff 
„Kriegsschiff* umfaßt auch bewaffnetes Schiff«). Für seine eig- 
nen „bewaffneten Handelsschiffe“ dagegen nimmt England alle 
Vorrechte der gewöhnlichen Handelsschiffe in Anspruch und ist 
entrüstet, wenn ihnen diese von korrekten Neutralen verweigert 
werden. Allerdings muß nach Völkerrecht für die Anerkennung 
der „bewaffneten Handelsschiffe“ als Kriegsschiffe verlangt wer- 
den, daß alle Vorschriften über die Umwandlung von Kauffahrtei- 
schiffen in Kriegsschiffe gleichzeitig mit der Bewaffnung erfüllt 
werden, und es war ein großes Entgegenkommen und eine beson- 
dere Weitherzigkeit der deutschen Regierung, wenn sie in einem 
„Anhang“ vom 22. Juli 1914 zur deutschen Prisenordnung der 
Besatzung eines bewaffneten feindlichen Kauffahrteischiffes, das 
gegen prisenrechtliche Maßnahmen bewaffneten Widerstand geleistet 
hat, die Behandlung als Kriegsgefangene zugestand; nach stren- 
gem Völkerrecht hätte die deutsche Regierung alle Handels- 
schiffbesatzungen, deren Schiff nicht in vollgültiger Weise in ein
	        
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