Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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die bisher maßgebenden völkerrechtlichen Vorschriften über das 
Aufbringungsverfahren außer Anwendung zu setzen; sie muß so- 
mit notgedrungen zu einer unnötigen Verschärfung des Seekrieges 
führen und kann, ohne die Waffe des Unterseebootes lahmzulegen, 
nur dazu beitragen, die Zahl der an sich vermeidbaren Menschen- 
opfer in diesem Krieg zu steigern, namentlich das Leben vieler 
Nichtkombattanten zu vernichten. Es ist darum dringend zu 
hoffen, daß wenigstens nach diesem Krieg die allein mit den 
Prinzipien des Völkerrechts vereinbare Anschauung, wonach Han- 
delsschiffe in keiner Weise an den Feindseligkeiten bewaffneten 
Anteil nehmen dürfen, seitens aller Seemächte und insbesondere 
der Großmächte endgültig anerkannt wird. 
3 Vgl. aber oben S. 181 und Anm. 36 daselbst. 
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