Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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hat die Reichsgesetzgebung der neuen Sachlage durch Erlassung 
einer entsprechenden Vorschrift zu folgen? Endlich aber, ist nicht 
der Bestand der Bundesstaaten durch Reichsrecht gebunden, so 
daß eine Aeußerung des Reichsgesetzgebers mindestens gleich- 
zeitig mit dem bundesstaatlichen Schritte, wenn nicht vorher ge- 
schehen müßte? 
Solche Fragen waren in den Frühzeiten des deutschen Reiches 
Anregung für die verschiedensten Gedanken, haben aber auch 
ebensoviele Antworten gefunden. Wir nennen nur die äußersten 
Gegensätze, das glatte Ja und das unumwundene Nein, und er- 
innern, daß eine Lehre die Stimmen der einverleibten oder zu- 
sammengeschlossenen Staaten anwachsen läßt, während eine andere 
Meinung ebenso entschieden den Wegfall der Stimmen unterge- 
gangener Staaten vertritt. Auf der mittleren Linie bewegt sich 
diejenige Anschauung, welche von einer eigentlichen Lösung ab- 
sieht, sie vielmehr vor den Reichsgesetzgeber verweist. Vor 
Jahresfrist bat FRANCKE in Bd. 35 8. 462 ff. dieser Zeitschrift 
unser Gebiet aufgesucht, hat sich mit dem Fall Schwarzburg in 
kurzen Ausführungen beschäftigt und, gestützt zum Teil auf das 
alte deutsche Bundesrecht als Ergebnis gefunden: auch die Son- 
dershäuser Bundesratsstimme müsse erlöschen, wenn der Staat 
Sondershausen eins wird mit Schwarzburg-Rudolstadt. Jüngstens 
hat ERWIN JACOBI in Gedanken an die beiden Schwarzburg und 
Reuß die Grundlagen für die Entscheidung entstehender Fragen 
einer äußerst genauen Prüfung unterzogen. Sein Buch „Der 
Rechtsbestand der deutschen Bundesstaaten, Leipzig 1917*, dessen 
Aushängebogen er mir freundlichst überlassen hat, nimmt das 
über die einschlägigen Gebiete entstandene Schrifttum wohl voll- 
ständig vor. Es kommt in vielen Teilfragen zu Ergebnissen, die 
auf eine endgültige Beweisführung gegründet und neuerdings ins 
Licht gerückt oder zugespitzt zu haben, ein freudig zu begrüßen- 
des, verdienstliches Unternehmen war. Wenn ich gleichwohl zur 
selben Sache spreche, so bestimmt mich dazu, daß ich FRANCKE
	        
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