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hat die Reichsgesetzgebung der neuen Sachlage durch Erlassung
einer entsprechenden Vorschrift zu folgen? Endlich aber, ist nicht
der Bestand der Bundesstaaten durch Reichsrecht gebunden, so
daß eine Aeußerung des Reichsgesetzgebers mindestens gleich-
zeitig mit dem bundesstaatlichen Schritte, wenn nicht vorher ge-
schehen müßte?
Solche Fragen waren in den Frühzeiten des deutschen Reiches
Anregung für die verschiedensten Gedanken, haben aber auch
ebensoviele Antworten gefunden. Wir nennen nur die äußersten
Gegensätze, das glatte Ja und das unumwundene Nein, und er-
innern, daß eine Lehre die Stimmen der einverleibten oder zu-
sammengeschlossenen Staaten anwachsen läßt, während eine andere
Meinung ebenso entschieden den Wegfall der Stimmen unterge-
gangener Staaten vertritt. Auf der mittleren Linie bewegt sich
diejenige Anschauung, welche von einer eigentlichen Lösung ab-
sieht, sie vielmehr vor den Reichsgesetzgeber verweist. Vor
Jahresfrist bat FRANCKE in Bd. 35 8. 462 ff. dieser Zeitschrift
unser Gebiet aufgesucht, hat sich mit dem Fall Schwarzburg in
kurzen Ausführungen beschäftigt und, gestützt zum Teil auf das
alte deutsche Bundesrecht als Ergebnis gefunden: auch die Son-
dershäuser Bundesratsstimme müsse erlöschen, wenn der Staat
Sondershausen eins wird mit Schwarzburg-Rudolstadt. Jüngstens
hat ERWIN JACOBI in Gedanken an die beiden Schwarzburg und
Reuß die Grundlagen für die Entscheidung entstehender Fragen
einer äußerst genauen Prüfung unterzogen. Sein Buch „Der
Rechtsbestand der deutschen Bundesstaaten, Leipzig 1917*, dessen
Aushängebogen er mir freundlichst überlassen hat, nimmt das
über die einschlägigen Gebiete entstandene Schrifttum wohl voll-
ständig vor. Es kommt in vielen Teilfragen zu Ergebnissen, die
auf eine endgültige Beweisführung gegründet und neuerdings ins
Licht gerückt oder zugespitzt zu haben, ein freudig zu begrüßen-
des, verdienstliches Unternehmen war. Wenn ich gleichwohl zur
selben Sache spreche, so bestimmt mich dazu, daß ich FRANCKE